Es ging keineswegs um viel Geld in dem Rechtsstreit, der aktuell vor dem Landgericht München verhandelt wurde: Ganze 12.500 Euro betrug der Streitwert. Und doch könnte das hierzu gefällte Urteil vielen geschädigten Anlegern von geschlossenen Fonds neue Hoffnung geben. Demnach muss in Verkaufsprospekten auch auf Risiken hingewiesen werden, die allgemein aus der GmbH-Gesetzgebung erwachsen, wie das Manager Magazin berichtet.

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Verluste mit Schiffsfonds

Im vorliegenden Fall hatte ein Privatanleger hohe Verluste beim Investment in einen Schiffsfonds erlitten. Vertreten wurde der Geschädigte durch den Verbraucheranwalt Ralph Veil von der Kanzlei Mattil & Kollegen aus München. Der Jurist monierte in dem Verkaufsprospekt der beratenden Bank unzählige Fehler und wollte so Schadensersatz für seinen Mandanten bewirken.

Unter anderem seien dem Anleger Risiken verschwiegen worden, die aus bislang unbeachteten Paragraphen des GmbH-Gesetzes resultieren. Paragraph 30 und 31 bewirken nämlich ein sogenanntes Innenhaftungsrisiko für die Anleger. Sollte die Gesellschaft, an der sie sich beteiligt haben, „materiell unterkapitalisiert“ sein, also Verluste schreiben, so müssen Anleger unter Umständen alle Auszahlungen, die sie im Laufe der Beteiligung erhalten haben, wieder zurückzahlen. Dies gilt auch für ausgeschüttete Gewinne.

Die beklagte Bank argumentierte, sie hätte auf dieses Risiko nicht hinweisen müssen, da es nicht konkret, sondern allgemeiner Natur sei. Doch die Richter des Münchener Landgerichtes fällten ein Urteil zugunsten des Anlegers. Der Bankberater hätte auch auf dieses Verlustrisiko hinweisen müssen, deshalb seien die Schadensersatzforderungen berechtigt. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt aktuell noch nicht vor (Az. 3 O 7105/14).

Urteil könnte Relevanz für tausende Anleger haben

Der Richterspruch ist noch nicht rechtskräftig. Sollte er auch in höherer Instanz Bestand haben, so dürften viele geschädigte Anleger davon profitieren. „Das Urteil des Landgerichtes München hat eine hohe praktische Relevanz“, erklärt Anwalt Veil dem Manager Magazin. „Es gilt für zig tausend Fonds, seien es Beteiligungen an Schiffen, Immobilien, New-Energy-Projekten oder anderem“. Nach Angaben des Anwalts fordern derzeit viele Insolvenzverwalter mit Verweis auf die Paragraphen 30 und 31 des GmbH-Gesetzes Ausschüttungen von Fondsanlegern zurück.

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Allerdings gibt es eine Einschränkung. Laut Manager Magazin verwendete das Münchener Gericht in seiner Urteilsbegründung Formulierungen, die darauf schließen lassen, dass diese Rechtssprechung lediglich für die Bankvermittlung gilt. Freie Anlageberater und Finanzdienstleister könnten davon ausgenommen sein.

Manager Magazin

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