Kann ein Selbstständiger berufsunfähig sein, obwohl er noch einen Großteil seiner täglichen Arbeiten erledigen kann? Denn eigentlich gilt die Faustregel: Berufsunfähig ist nur, wer mindestens die Hälfte seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Doch ganz so einfach ist es nicht. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (AZ.: 11 U 97/23). Die Richter entschieden zugunsten eines selbstständigen Hufschmieds, der wegen schwerer Rückenbeschwerden seine eigentliche Arbeit an den Pferden nicht mehr verrichten konnte. Dass er andere Aufgaben seines Betriebs weiterhin erledigen konnte, spielte letztlich keine entscheidende Rolle.

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Im betroffenen Fall arbeitete ein Mann seit vielen Jahren als selbstständiger Hufschmied. Wegen einer chronischen Schmerzerkrankung sowie verschiedener Erkrankungen der Lendenwirbelsäule litt er zunehmend unter starken Rückenschmerzen. Besonders problematisch war dies bei seiner eigentlichen Arbeit: dem Ausschneiden der Hufe und dem Anbringen von Hufeisen. Dabei muss ein Hufschmied über längere Zeit tief nach vorne gebeugt arbeiten und gleichzeitig das Gewicht des Pferdebeins halten.

Schließlich beantragte der Handwerker Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer lehnte jedoch ab. Nach seiner Auffassung sei der Mann nicht berufsunfähig. Er könne schließlich noch andere Tätigkeiten seines Betriebs übernehmen. Dazu gehörten etwa die Buchhaltung, Kundenkontakte oder Fahrten zu den Kunden. Außerdem sei der eigentliche Hufbeschlag zeitlich betrachtet nicht der überwiegende Teil seiner täglichen Arbeit gewesen.

Das Landgericht folgte zunächst der Argumentation des Versicherers. Grundlage war ein medizinisches Gutachten, das zu dem Ergebnis kam, der Kläger sei nicht ausreichend in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Doch genau dieses Gutachten nahm das OLG Celle später auseinander. Die Richter bezeichneten es sogar als „insgesamt unbrauchbar“. Der Sachverständige habe im Wesentlichen geprüft, ob eine sozialrechtliche Erwerbsminderung vorliege. Für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung komme es aber auf etwas völlig anderes an: Entscheidend sei, ob der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf noch in der konkreten Ausgestaltung ausüben könne.

Das Berufungsgericht ließ deshalb ein neues Gutachten erstellen. Der neue Sachverständige schaute sich den Beruf eines Hufschmieds ganz genau an. Er führte sogar eine Arbeitsplatzbesichtigung durch und wertete Messungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung aus. Dabei zeigte sich, wie belastend der Beruf tatsächlich ist. Beim Hufbeschlag verbringen Hufschmiede einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit in einer extremen Rumpfbeugehaltung von bis zu 95 Grad. Hinzu kommt das Halten schwerer Pferdebeine und das Abfangen plötzlicher Bewegungen der Tiere. Für einen Menschen mit chronischen Rückenbeschwerden sind diese Belastungen kaum zu bewältigen. Nach Auffassung des Sachverständigen konnte der Kläger genau diese Arbeiten dauerhaft nicht mehr verrichten.

Die Richter stellten klar, dass bei Selbstständigen nicht schematisch darauf geschaut werden darf, wie viele Stunden einzelne Tätigkeiten ausmachen. Entscheidend sei vielmehr, welche Aufgaben den eigentlichen Kern des Berufs bilden und den wirtschaftlichen Wert der Tätigkeit schaffen. Im Fall des Hufschmieds war das eindeutig der Hufbeschlag. Ohne diese handwerkliche Leistung hätte der Betrieb praktisch keine Existenzgrundlage mehr gehabt. Buchhaltung, Terminplanung oder Autofahrten seien zwar notwendig, dienten aber lediglich der Unterstützung der eigentlichen beruflichen Tätigkeit.

Mit anderen Worten: Wer den wichtigsten Teil seines Berufs aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr leisten kann, kann berufsunfähig sein und das selbst wenn er noch zahlreiche Nebentätigkeiten erledigen kann.

BU-Versicherer kann nicht auf Umorganisation verweisen

Der Versicherer argumentierte außerdem, der Kläger hätte seinen Betrieb anders organisieren oder Hilfspersonen einsetzen können. Auch damit hatte er keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war eine solche Umorganisation wirtschaftlich nicht realistisch. Der Kläger führte einen Ein-Mann-Betrieb. Gerade bei kleinen Handwerksunternehmen könne nicht ohne Weiteres verlangt werden, zusätzliches Personal einzustellen oder den gesamten Betrieb umzubauen, nur um den Versicherungsschutz zu vermeiden.

Das Gericht sprach dem Kläger schließlich Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zu. Er erhält rückwirkend Geldleistungen, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente sowie die Befreiung von den Versicherungsbeiträgen. Berufsunfähig war er nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls seit April 2020.

Juristisch knüpft das Urteil eng an die Leitlinien des BGH an. Dieser verlangt seit langem eine qualitative Betrachtung des zuletzt ausgeübten Berufs und warnt davor, „nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit“ abzustellen. Entscheidend bleibt die Frage, ob der Versicherte den prägenden Kern seines Berufs noch ausüben kann. Fällt genau diese Tätigkeit weg, kann ein Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bestehen und das auch wenn andere Arbeiten weiterhin möglich sind. Bereits 2003 stellte der BGH klar, dass eine Teiltätigkeit durchschlagen kann, wenn „ohne diese“ der berufliche Gesamtvorgang nicht mehr funktioniert. Genau daran orientiert sich nun das OLG.

„Die Entscheidung erfindet das BU-Recht nicht neu. Aber sie erinnert daran, dass der Beruf eines Selbstständigen qualitativ gelesen werden muss: Fällt die prägende Fachleistung aus, hilft die bloße Restarbeitszeit nicht weiter“, sagt Rechtsanwalt Tobias Strübing.