Wer vor einem PKV-Abschluss eine Vorab-Klärung anstrebt, muss deshalb mehrere Monate Vorlauf einplanen. Genau diese Zeitspanne kalkuliert kaum jemand ein, der einen zügigen Abschluss wünscht.

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Die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten unterscheiden sich deutlich:

Verfahren Durchschnittliche Bearbeitungszeit
freiwilliges Statusfeststellungsverfahren 82 Tage, also rund 2,7 Monate
obligatorisches Statusfeststellungsverfahren 33 Tage, also rund 1,1 Monate

Für eine Prognoseentscheidung summiert sich der Vorlauf damit auf etwa drei Monate, bevor der Bescheid vorliegt.

Warum steuert die PKV-Beratung diesen Schritt kaum an?

Die PKV-Beratung steuert den Statuscheck kaum an, weil er in keinem Schritt des üblichen Ablaufs fest verankert ist. Bedarfsanalyse, anonyme Risikovoranfrage, Tarifvergleich und Antragstellung bilden den eingespielten Prozess, in dem der sozialversicherungsrechtliche Status nicht als eigener Prüfpunkt vorkommt.

Dabei ist gerade dieser Status die Grundvoraussetzung für den legalen Zugang zur privaten Krankenversicherung. Mehrere Ursachen greifen ineinander und führen dazu, dass der Schritt im Zweifel unterbleibt.

Mehrere Ursachen wirken dabei zusammen:

  • strukturell, weil der Statuscheck kein Teil des üblichen Beratungsstandards ist
  • ökonomisch, weil das kostenlose Verfahren weder Provision noch Gebühr einbringt und den Abschluss verzögert
  • rechtlich, weil die Beratungspflicht des Maklers nach den §§ 60, 61 VVG einen proaktiven Hinweis auf eine fehlende Versicherungsfreiheit nicht eindeutig verlangt
  • praktisch, weil die zweistufige Prüfung als doppelter Aufwand empfunden wird
  • verfahrenstechnisch, weil die Clearingstelle einen Prognoseantrag häufig in ein reguläres Verfahren umdeutet, wenn er zu spät gestellt wird oder die Vertragsumstände noch nicht feststehen
  • informatorisch, weil die meisten Betroffenen von der Hauptberuflichkeitsprüfung gar nichts wissen

Solange kein regulatorischer Druck und keine klar drohende Haftung bestehen, fehlt der Anreiz, das Verfahren aktiv zu empfehlen.

Warum schafft die Reform von 2022 keine echte Rechtssicherheit?

Die Reform von 2022 hat die Verfahren beschleunigt, aber keine grundlegende Rechtssicherheit an der Grenze zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung geschaffen. Das stellt der Bericht der Rentenversicherung ausdrücklich fest.

Die Einordnung bleibt eine Abwägung des Einzelfalls, ohne verlässliches Raster. An mehreren Stellen fehlt bis heute die nötige Klarheit.
An drei Stellen fehlt weiterhin Verlässlichkeit:

  • klare gesetzliche Kriterien für die Selbstständigkeit, statt einer reinen Einzelfallabwägung
  • ein Schnellverfahren für eindeutig gelagerte Fallgruppen
  • Positivkriterien, bei deren Vorliegen die Selbstständigkeit vermutet wird

Solange das Verfahren keine schnelle und verständliche Antwort liefert, wird es aus nachvollziehbaren Gründen gemieden.

Wann läuft das Verfahren automatisch ohne Antrag?

Automatisch und ohne eigenen Antrag läuft das Verfahren nur in einer Konstellation. Meldet der Arbeitgeber einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder einen Familienangehörigen zur Sozialversicherung an, löst das ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren aus (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Dieses obligatorische Verfahren ist mit durchschnittlich 33 Tagen im Jahr 2024 deutlich schneller als das freiwillige. Seinen Schutz behält der Bescheid allerdings nur, solange die festgestellten Verhältnisse dauerhaft zutreffen, eine neue Anstellung, eine geänderte Beteiligungsquote oder ein veralteter Handelsregistereintrag lassen ihn entfallen.
Ob das Verfahren zwingend ist, hängt von der Personengruppe ab:

Personengruppe Verfahren Schlüsselzahl
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH obligatorisch 2
Ehegatten, Lebenspartner und Kinder des Arbeitgebers obligatorisch 1
Alle übrigen Auftragsverhältnisse freiwillig 0

Gerade für Gesellschafter-Geschäftsführer in Mischkonstellationen ist dieser automatische Anstoß ein Vorteil, der die spätere Absicherung der PKV erleichtert.

Wie schiebt § 96 SGB IV die Versicherungspflicht hinaus?

§ 96 Abs. 1 Satz 2 SGB IV verschiebt den Beginn der Versicherungspflicht, wenn das Statusfeststellungsverfahren innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit eingeleitet wird. Die Pflicht entsteht dann erst mit dem Bescheiddatum, nicht rückwirkend zum Tätigkeitsbeginn.

Für einen PKV-Versicherten wirkt die private Krankenversicherung in der Zwischenzeit als Übergangsabsicherung. Der Schutz greift jedoch nur unter engen Bedingungen.

Der Aufschub greift nur unter drei Bedingungen:

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  • Der Antrag geht innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit ein.
  • Der Beschäftigte stimmt dem Hinausschieben zu.
  • Für die Zwischenzeit besteht ein Nachweis über eine anderweitige Absicherung für Krankheit und Alter, etwa durch die PKV selbst.

Wirksam ist dieser Mechanismus nur, wenn das Verfahren im ersten Monat beantragt wird, was wiederum das Wissen um seine Existenz voraussetzt.

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