Herr Coché, wie ordnen Sie den Pension Buy-out im Vergleich zu anderen De-Risking-Instrumenten ein?

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Aus arbeitsrechtlicher und handelsbilanzieller Perspektive ist der Pension Buy-out unserer Einschätzung nach für Unternehmen mit unmittelbaren Pensionsverpflichtungen das effizienteste De-Risking-Instrument.

Denn nur er ermöglicht es, die Pensionsverpflichtungen rechtlich vollständig auf eine originäre Rentnergesellschaft zu übertragen und in der Folge aus der Bilanz zu nehmen.

Ein Versicherungs-Run-Off hingegen ist für das Unternehmen (als ehemaliger Arbeitgeber) keine echte De-Risking-Option. Zwar übernimmt ein spezialisierter Versicherer den Bestand, doch bleibt die subsidiäre Einstandspflicht des Unternehmens für mittelbare Pensionsverpflichtungen (hier Direktversicherungen, Pensionskassen oder auch Pensionsfonds) bestehen. Insoweit unterscheiden sich die Positionen und Perspektiven des Unternehmens als (ehemaliger) Arbeitgeber und des externen Versorgungsträgers (Versicherer), der die betriebliche Altersversorgung durchführt, entscheidend.

Ausnahme: Unternehmen mit unmittelbaren Pensionsverpflichtungen könnten theoretisch einen Run-Off ihrer Verpflichtungen bis zum Ableben des letzten Betriebsrentners betreiben. Doch das ist weder betriebswirtschaftlich sinnvoll noch für die Betroffenen vorteilhaft und wird in der Praxis auch mangels entsprechenden Know-hows in der Kapitalanlage bzw. im Asset-Liability-Management kaum umgesetzt.Moritz Coché
 von der Kanzlei Oppenhoff & PartnerMoritz Coché von der Kanzlei Oppenhoff & PartnerKanzlei Oppenhoff & Partner

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für einen Pension Buy-out, was ist zu beachten?

Entscheidet sich ein Unternehmen, das seine operative Tätigkeit nicht einstellen möchte, für einen Pension Buy-out als De-Risking-Maßnahme, erfolgt dieser Pension Buy-out durch eine Übertragung der Pensionsverpflichtungen auf eine sog. originäre Rentnergesellschaft. Der (umwandlungs-)rechtliche Rahmen hierfür kann wie folgt skizziert werden:
Eine originäre Rentnergesellschaft entsteht umwandlungsrechtlich durch eine Abspaltung oder Ausgliederung der Pensionsverpflichtungen auf einen eigenständigen Rechtsträger, häufig in Form einer GmbH. Da ihr Zweck ausschließlich in der Verwaltung und Erfüllung dieser Verpflichtungen liegt, umfasst die Abspaltung bzw. Ausgliederung nur Pensionsansprüche gegenüber Betriebsrentnern sowie gegenüber Arbeitnehmern mit unverfallbaren Anwartschaften, die bereits aus dem übertragenden Rechtsträger (also dem abgebenden Unternehmen) ausgeschieden sind.

Die abzuspaltenden oder auszugliedernden Pensionsverpflichtungen müssen in dem Abspaltungs- bzw. Ausgliederungsvertrag nebst Anlagen exakt bezeichnet werden, da hier eine partielle Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz eintritt.

Der übertragende Rechtsträger (also der ehemalige Arbeitgeber) ist verpflichtet, die Rentnergesellschaft finanziell so auszustatten, dass diese nicht nur die laufenden Rentenleistungen dauerhaft erbringen kann, sondern auch die (gemäß BetrAVG) alle drei Jahre vorgeschriebene Anpassungsprüfung durchführen und die daraus resultierenden Erhöhungen zum Inflationsausgleich vornehmen kann.

Obwohl das hier zugrundeliegende BAG-Urteil nahezu zwanzig Jahre alt ist (es stammt aus dem Jahr 2008) und durch die Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) möglicherweise auch nicht mehr marktgerecht erscheint, bleiben dessen Vorgaben grundsätzlich maßgeblich. Warum? Eine unzureichende finanzielle Ausstattung des aufnehmenden Rechtsträgers kann im Leistungsfall, also in der Phase der Rentenzahlung, Schadensersatzansprüche der Leistungsempfänger oder der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften gegenüber dem übertragenden Rechtsträger (dem ehemaligen Arbeitgeber) begründen.

Bei der finanziellen Ausstattung wird auch die umwandlungsrechtliche gesamtschuldnerische Nachhaftung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 UmwG berücksichtigt. Diese Versorgungsverpflichtungen nach dem Betriebsrentengesetz, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet wurden und die innerhalb von zehn Jahren nach der Spaltung fällig werden – stets unter Einbeziehung des konkreten Bestands an Pensionsverpflichtungen.

Zwar besteht rechtlich eine Nachhaftung des übertragenden Unternehmens, doch zeigen Praxisbeispiele, etwa von Pension Buy-out-Anbietern wie VEDRA Pensions, dass solche Transaktionen erfolgreich und ohne Rückgriff auf den ursprünglichen Arbeitgeber umgesetzt werden können.

Ein weiterer Vorteil: Eine Abspaltung kann mehrere hundert Pensionsverpflichtungen gleichzeitig erfassen. Zudem bedarf es nach herrschender Meinung weder der Zustimmung der betroffenen Betriebsrentner oder ehemaligen Arbeitnehmer oder etwaiger Arbeitnehmervertretungen noch des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSVaG).

Ein Pension Buy-out ist unseres Erachtens im Übrigen in jeder Hinsicht eine bessere Option als der Abschluss von Liquidationsversicherungen für jede einzelne Pensionsverpflichtung eines Unternehmens.

Liquidationsversicherungen sind ausschließlich auf eng begrenzte Fälle beschränkt. Sie kommen nur dann infrage, wenn ein Unternehmen seine Betriebstätigkeit vollständig einstellt, wie § 4 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG klarstellt. In der Praxis geht es Unternehmen jedoch meistens darum, ihr laufendes operatives Geschäft von den belastenden Pensionsverpflichtungen zu trennen z.B. im Rahmen oder im Vorfeld einer M&A-Transaktion. Hier scheitert die Liquidationsversicherung oft als Lösung, da sie unflexibel ist und keine schuldbefreiende Übertragung von Pensionsverpflichtungen vor einer Transaktion ermöglicht.
Hinzu kommt, dass der Markt für Liquidationsversicherungen zusehends schrumpft. Die wenigen verbleibenden Anbieter sind ohnehin nicht für große Kollektive mit hunderten oder tausenden von Pensionsverpflichtungen ausgelegt. Und nicht zuletzt scheitern viele Unternehmen schlicht an den hohen Einmalkosten (hier ist das Stichwort Sicherungszuschlägen zu nennen), die solche Lösungen in der Breite unwirtschaftlich machen.

Frau von Girsewald, Sie als Partnerin in der M&A Gruppe, warum ist jetzt ein guter Zeitpunkt für Unternehmen über einen Pension Buy-out nachzudenken?

Der Markt für Pension Buy-outs hat sich in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt und ist gereift. Zum einen wurden klarere regulatorische Vorgaben durch fachliche Leitlinien und Best-Practice-Regeln aus abgeschlossenen Transaktionen prägend. Zum anderen tragen gestiegene Zinsen sowie verbesserte Ausfinanzierungsgrade dazu bei, Transaktionen zu vereinfachen und damit die Planungssicherheit spürbar zu erhöhen.

Anna-Catharina von Girsewald von der Kanzlei Oppenhoff & PartnerAnna-Catharina von Girsewald von der Kanzlei Oppenhoff & PartnerKanzlei Oppenhoff & PartnerAngesichts eines volatilen makroökonomischen Umfelds, steigender Kapitalanforderungen und eines wachsenden administrativen Aufwands rücken viele Unternehmen ihr Kerngeschäft stärker in den Fokus. Um dies zu erreichen, prüfen Unternehmen zunehmend Optionen, um Pensionsverpflichtungen auszulagern. Pension Buy-outs bieten hier eine attraktive Lösung, da sie Risiken reduzieren, den Governance- und administrativen Aufwand verringern und die Ergebnisvolatilität mindern. Gleichzeitig suchen Käufer solcher Bestände, egal ob Versicherer oder alternative Anbieter, gezielt nach langfristigen und planbaren Cashflows.

Insgesamt lässt sich ein klarer Trend zu mehr Standardisierung, eine steigende Transaktionsfähigkeit und eine wachsende Beteiligung spezialisierter Marktteilnehmer erkennen.