Ein Pferd tritt ein anderes auf der Weide schwer. Das LG Lüneburg stellt klar: Die bloße Anwesenheit des verletzten Tieres begründet keine Mithaftung. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung muss den Schaden vollständig ersetzen.

Anzeige

Wenn sich zwei Pferde auf der Weide verletzen, stellt sich schnell die Frage: Müssen am Ende beide Halter für den Schaden einstehen, weil von jedem Tier grundsätzlich eine Gefahr ausgeht? Das Landgericht Lüneburg hat hierzu eine wichtige Klarstellung getroffen (Az.: 5 O 177/24). In seinem Urteil macht das Gericht deutlich, dass ein verletztes Pferd nicht automatisch „mithaftet“, nur weil es anwesend war. Entscheidend ist, ob sich von diesem Tier überhaupt eine typische Tiergefahr verwirklicht hat.

Das Landgericht Lüneburg gab der Klägerin recht. Nach Auffassung der Richter hat sich bei dem verletzten Pferd keine eigene Tiergefahr verwirklicht. Das Tier habe sich passiv verhalten: Es stand auf der Weide und graste. Es lief nicht auf das andere Pferd zu, trat nicht aus und zeigte kein auffälliges Verhalten. Sein einziger „Beitrag“ zum Unfall bestand darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein.

Genau das reiche aber nicht aus, um eine Tiergefahr im rechtlichen Sinne anzunehmen. Eine solche Gefahr setzt voraus, dass sich das für Tiere typische, unberechenbare und selbstständige Verhalten tatsächlich im Schaden niederschlägt. Die bloße Anwesenheit eines Pferdes genügt dafür nicht.

Das Gericht stellte klar: Wenn ein Pferd ohne Vorwarnung auf ein anderes zuläuft und dieses tritt, verwirklicht sich allein die Tiergefahr des angreifenden Tieres. Die abstrakte Möglichkeit, dass auch vom verletzten Pferd theoretisch eine Gefahr ausgehen könnte, reicht nicht für eine Schadensteilung.

Das Urteil zeigt auch, wie genau Gerichte bei Tierhalterhaftungsfällen hinschauen. Versicherungen können sich nicht pauschal auf eine hälftige Schadensteilung berufen. Sie müssen konkret darlegen, dass sich auch von dem verletzten Tier eine typische Gefahr verwirklicht hat. Gelingt das nicht, bleibt es bei der vollen Haftung des angreifenden Tieres.