Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und Immobiliardarlehensvermittler kümmern sich tagtäglich mit großer Sorgfalt um die Risiken ihrer Kunden. Sie analysieren Bedarfe, erstellen Deckungskonzepte, prüfen Bedingungswerke – und sorgen oft dafür, dass im Ernstfall tatsächlich geleistet wird. Die Beratung ist fundiert, oft auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung, und nicht selten leisten Vermittler mehr, als sie müssten.

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Doch erstaunlich viele Vermittler – auch sehr erfahrene – vernachlässigen dabei ihre eigene Absicherung. Die eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird selten aktiv hinterfragt. Häufig verlassen sich Profis, die für ihre Kunden mit großem Engagement individuelle Lösungen erarbeiten, bei der eigenen Absicherung auf Standardkonzepte. Ein Widerspruch, der im Schadensfall existenzielle Folgen haben kann.

Christian Becker ist Geschäftsführer der Domke Advice Service GmbH, einem Spezialmakler für Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen. Sein Unternehmen ist auf die Absicherung von Vermittlern, Pools und Vertriebsorganisationen spezialisiert und bietet unter anderem Sonderlösungen im Rahmen der VEMA-Partnerschaft an.Christian Becker@Domke Advice Service GmbH

Ein plakatives Beispiel

Ein Makler vermittelt für einen Kunden eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit dynamischer Anpassung, garantierter Nachversicherung und umfangreichen Leistungserweiterungen. Als später gegen ihn selbst ein Anspruch wegen vermeintlicher Falschberatung erhoben wird, muss er feststellen: Obwohl der Vorwurf allein auf einer falschen Interpretation des Beratungsgesprächs beruht, verweist sein VSH Versicherer auf einen nicht versicherten Risikoausschluss. Seine eigene VSH sieht nämlich keine Deckung für wissentliche Pflichtverletzungen vor! Die Verteidigungskosten trägt er numehr selbst! Dabei hätte gerade dieser Punkt mit einem geeigneten Konzept versichert werden können. Wir bei der Domke Advice Service sehen solche Diskrepanzen regelmäßig.

Was leistet die gesetzliche Mindestdeckung – und wo stößt sie an ihre Grenzen?

Die neue Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 vom 20.03.2024 hebt die Mindestversicherungssummen für Versicherungsvermittler (§ 34d GewO) ab dem 9. Oktober 2024 auf folgende Werte an:


  • 1.564.610 € je Versicherungsfall

  • 2.315.610 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres


Diese Summen sollen sicherstellen, dass Kunden im Schadensfall entschädigt werden können. Doch die Realität sieht anders aus: In zahlreichen Fällen übersteigen die tatsächlichen Haftungsrisiken diese Beträge deutlich – mit massiven Konsequenzen für den Vermittler, wenn der Versicherer mangels ausreichender Deckungssumme den Schaden nicht voll zahlt.

Reale Schadenfälle – wenn es richtig teuer wird

Fall 1: Vergessene Unfallinsassenversicherung – Millionenforderung:
In einem bekannten Fall aus der Kfz-Vermittlung wurde es versäumt, dem Familienoberhaupt beim Abschluss der Kfz-Versicherung auch eine Unfallinsassenversicherung anzubieten. Der Kunde verunglückte schwer, eine mitfahrende Person erlitt dauerhafte Körperschäden und wurde pflegebedürftig. Die Familie machte geltend, sie wäre bei richtiger Aufklärung abgesichert gewesen. Der VSH-Versicherer des Vermittlers leistete eine Schadenszahlung im Millionenbereich – eine Summe, die deutlich über der gesetzlichen Mindestdeckung lag und glücklicherweise auch versichert war.

Fall 2: Flutschutz vergessen – 5,1 Millionen Euro Schaden:
Eine Sicherheitsfirma versäumte beim Hochwasserschutz die rechtzeitige Schließung von Fluttoren. Gebäude wurden massiv beschädigt. Da die Tätigkeit „Flutschutz“ nicht mitversichert war, lehnte der Betriebshaftpflichtversicherer die Regulierung ab. Die Firma machte ihren Makler regresspflichtig, der sich nicht ausreichend über den Tätigkeitsumfang informiert hatte. Die Forderung betrug über fünf Mio. Euro – das Hamburger Landgericht bestätigte die Haftung des Maklers.

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Fall 3: Kündigungsfehler mit fatalen Folgen: Ein Sekretariat verwechselt die Policennummer bei einer Kollektivkündigung. Statt der Unfallversicherung wird eine gesamte Bündelpolice mit Gebäudeversicherung gekündigt. Nach einem Brand des Stallgebäudes stand der Reitverein ohne Versicherungsschutz da. Auch hier griff die VSH des Vermittlers – zum Glück mit ausreichender Deckung.

Warum Vermittler mehr brauchen als Standardlösungen

Diese Fälle sind keine Einzelfälle. Sie zeigen vielmehr strukturelle Schwächen in der Absicherung vieler Vermittler auf:

  • Fehlende Analyse des Kundenrisikos;
  • nicht dokumentierte Nebenabreden;
  • versäumte Deckungserweiterungen;
  • Verlass auf die gesetzliche Mindestsumme.

Viele Vermittler verlassen sich auf veraltete oder pauschale Deckungskonzepte – und stehen im Ernstfall finanziell mit dem Rücken zur Wand.

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Was Vermittler brauchen – und was moderne Konzepte leisten können

Angesichts der steigenden regulatorischen Anforderungen und der erheblich gestiegenen Schadenpotenziale genügen pauschale oder veraltete Deckungskonzepte häufig nicht mehr. Vermittler benötigen Absicherungen, die sowohl auf die branchenspezifischen Risiken als auch auf die veränderte rechtliche und wirtschaftliche Realität reagieren.

Moderne Versicherungslösungen – wie sie beispielsweise im Rahmen unserer Kooperation mit der VEMA Genossenschaft zur Verfügung stehen – gehen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus. Solche Konzepte beinhalten unter anderem:

  1. Erweiterte Deckungssummen, angepasst an die tatsächlichen Haftungspotenziale;
  2. Nachhaftungslösungen, z. B. bei Altverträgen ohne unbefristete Nachmeldefrist;
  3. Strafrechtsschutzbausteine, die auch bei bloßen Anfangsverdachten greifen;
  4. eine Innovationsklausel, die neue oder veränderte regulatorische Anforderungen automatisch in den Versicherungsschutz einbezieht;
  5. den Verzicht auf Regress gegenüber Geschäftsführern und Mitarbeitenden bei wissentlicher, aber nicht vorsätzlicher Pflichtverletzung;
  6. die Möglichkeit, wissentliche Pflichtverletzungen unter klar definierten Voraussetzungen in den Versicherungsschutz einzubeziehen;
  7. klar geregelte Obliegenheiten, etwa die Pflicht zur Schadensanzeige erst nach schriftlicher Anspruchstellung durch Dritte (= ein wichtiger Punkt für die tägliche Arbeitspraxis im Vertrieb).

Diese Bausteine sind Ausdruck eines modernen Verständnisses von Haftung und Schutz. Sie geben Vermittlern nicht nur Rechtssicherheit, sondern ermöglichen einen besseren Umgang mit komplexen oder strittigen Beratungssituationen. 


Fazit: Wer sich um andere kümmert, darf sich selbst nicht vergessen

Die gesetzlich geforderte VSH ist nur die Basis. Vermittler, die täglich existenzielle Risiken für ihre Kunden absichern, sollten nicht bei der eigenen Haftung Kompromisse eingehen. Die Erfahrung zeigt: Wer im Ernstfall mit sechsstelligen oder millionenschweren Regressforderungen konfrontiert wird, benötigt mehr als die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen – er braucht ein Konzept, das auch bei komplexen Schadenverläufen greift.

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Es ist eine paradoxe, aber weitverbreitete Realität: Vermittler leisten für ihre Mandanten hochpräzise Arbeit – und vergessen dabei häufig, sich selbst in gleichem Maße zu schützen. Gute VSH-Konzepte schaffen hier Abhilfe – leise, aber wirkungsvoll. Wir, die Domke Advice Service GmbH, stehen Vermittlern, Pools und Vertriebsorganisationen beratend zur Seite – mit dem Ziel, nicht nur sicher, sondern angemessen versichert zu sein.

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