Ein Versicherter wollte prüfen lassen, ob die zurückliegenden Beitragsanpassungen seiner Privaten Krankenversicherung (PKV) wirksam sind und wollte von seiner Versicherung u.a.:

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  • Auskunft über alle Beitragserhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 durch Vorlage von Unterlagen
  • Angaben zur Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife
  • die ihm übermittelten Anschreiben mit Begründungen, die Nachträge zum Versicherungsschein sowie die Beiblätter enthalten

Den Antrag auf Auskunft stellte der Versicherte im Rahmen einer Stufenklage, mit der er unter anderem die Feststellung, dass die noch genauer zu bezeichnenden Erhöhungen unwirksam seien, und die Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrages verlangt hat.

Dagegen wehrte sich die Versicherung und hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg.

BGH zur Auskunftsklage

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Rechtsschutzbegehren als Stufenklage im Sinne des § 254 Zivilprozessordnung unzulässig ist. Denn es ginge dem Versicherten nicht um die Bezifferung eines Anspruchs, sondern um die Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch besteht.

Zulässig sei die Auskunftsklage dennoch, so der BGH. Denn der Auskunftsantrag könne in eine von der Stufung unabhängige Klage umgedeutet werden. Die Richter betonten auch, dass ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft bestehe, da sie benötigt werde, um zu prüfen, ob vergangene Beitragserhöhungen unwirksam waren und dem Versicherten daraus Rückzahlungsansprüche zustehen.

Treu und Glauben begründen Auskunftsanspruch

Im Urteil (IV ZR 177/22) heißt es, einem Versicherungsnehmer könne aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Beitragsanpassungen zustehen. Doch die BGH-Richter wiesen darauf hin, dass dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Der Versicherte verfügt nicht mehr selbst über die betreffenden Unterlagen und kann sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise verschaffen. „Wenn dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Gründe für diesen Verlust zu entscheiden, ob er in entschuldbarer Weise über sein Recht im Ungewissen ist. Die hierfür maßgebenden Umstände hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen“, schreibt der BGH in seinem Urteil.

Hingegen kann ein Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO abgeleitet werden. Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen lässt sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht herleiten, da es sich weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt, stellte der BGH heraus.

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Nun muss das OLG Frankfurt am Main in einer neuen Verhandlung prüfen, ob alle Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben vorliegen.

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