Diese Marktstandards wurden für die aktuelle Studie berücksichtigt:

  • Prognose: Leistung, wenn mindestens 6 Monate Berufsunfähigkeit ärztlich prognostiziert
  • Leistung wird rückwirkend ausgezahlt, wenn späterer Leistungsbeginn
  • Verzicht auf abstrakte Verweisung
  • Verzicht auf Umorganisation bei Akademikern
  • Verzicht auf Umorganisation bei Kleinbetrieben
  • Kostenbegrenzung bei Umorganisation
  • Berufswechselprüfung: keine nachteilige Extra-Prüfung, wenn Versicherter vor Berufsunfähigkeit binnen einer bestimmten Frist Beruf gewechselt hatte.
  • Leistungsbeginn: Ab 1. des Monats nach Feststellung BU, keine nachteiligen Karenz- und Wartezeiten
  • Ausschluss Meldefristen: Beinhaltet ein Bedingungswerk eine Meldefrist (i.d.R. 3, 6, 12 oder 36 Monate), so beginnt die Leistungspflicht des Versicherers bei einer verspäteten Meldung erst mit dem Zeitpunkt der Meldung.
  • Erhöhungsoption ohne Anlass: Ermöglichen es dem Versicherten, ohne erneute Gesundheitsprüfung den Versicherungsschutz zu erhöhen.
  • Möglichkeit Beitragsstundung
  • Befristete Anerkenntnisse: Versicherer trifft laut Vertrag nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen möglichst zügig eine endgültige und rechtsverbindliche Entscheidung über die Leistungspflicht. Klauseln zur Befristung können sich hier nachteilig auswirken und Rechtsunsicherheit schaffen.
  • Meldepflicht Minderung BU: keine nachteiligen Klauseln, wenn sich Gesundheitszustand nach Anerkennung BU bessert.
  • Meldepflicht Aufnahme Tätigkeit
  • Nachprüfung BU: Versicherer sind grundsätzlich berechtigt, nach einer bestimmten Zeit (nach) zu prüfen, ob eine einmal eingetretene BU medizinisch weiter fortbesteht. Hierbei sollte auf nachteilige Klauseln verzichtet werden bzw. nur Verweis auf Beruf erlauben, welcher die vorherige Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung nicht unterschreitet.
  • Leistung bei Arbeitsunfähigkeit
  • Ausscheiden aus dem Beruf: Bei Ausscheiden aus dem Beruf wird unbegrenzt der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft, keine abstrakte Prüfung.
  • Option auf selbständige Anschluss-Pflegerente: 67 Tarife beinhalten eine Pflege-Option ohne Gesundheitsprüfung, die zum Ende der Versicherungsdauer gezogen werden kann. So bietet sich Möglichkeit, nach dem BU-Risiko auch Pflegerisiko abzusichern. Marktstandard ist das noch nicht: 372 Tarife verzichten auf solch eine Option.

Ein weiterer Leistungspunkt bei dem auf der Bedingungsseite Luft nach oben wäre, ist die Meldepflicht bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit. „Nach wie vor ist es bspw. bei 3 von 4 Tarifen im Leistungsfall erforderlich, dass die versicherte Person von sich aus die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit anzeigen muss. Das ist durchaus nicht so trivial, wie es sich anhört.“, kritisiert Geschäftsführer-Kollege Marc Glissmann. „In mehr als der Hälfte aller Tarife ist auch immer noch ein befristetes Anerkenntnis vorgesehen. Das ist aus Kundensicht nicht zwingend vorteilhaft; vor allem dann nicht, wenn der Kunde im Anschluss an die Befristung einen komplett neuen Leistungsantrag stellen muss.“

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Folgende Unternehmen haben wenigstens einen Tarif der die infinma-Standards mindestens erfüllt oder übertroffen hat: Allianz, Alte Leipziger, Axa, Barmenia, Basler, BL die Bayerische, Canada Life, Condor, Continentale, Cosmos, Credit Life, DBV, Deutsche Ärzteversicherung, DEVK, DEVK Allgemeine, Dialog, Ergo, Europa, Gothaer, Hannoversche, HanseMerkur, HDI, Helvetia, Huk24, Huk-Coburg, IG BCE, Interrisk, Klinik Rente, LV1871, Metall Rente, Nürnberger Leben, Presseversorgungswerk, Provinzial Rheinland, Signal Iduna, Stuttgarter, Swiss Life, Universa, Volkswohl Bund, VPV, VRK, Württembergische und Zurich. Eine Übersicht über die zertifizierten Tarife findet sich auf der Webseite von infinma. Alle 244 Tarife aufzulisten, würde hier den Rahmen sprengen.

Hinweis in eigener Sache:

In Kooperation mit dem Leipziger Software-Hersteller Inveda.net GmbH bietet Versicherungsbote einen BU-Vergleich an. Er dient der schnellen Orientierung und soll Beratungsanlässe stiften.

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