• a) Zu berücksichtigen sind Verträge, für die weiter Betreuungsleistungen notwendig sind, für die aber kein weiteres Entgelt (also Bestandscourtagen) bezogen wird.
  • b) Eine Vertragszahl ist anzusetzen, die berücksichtigt, dass einige Verträge vorzeitig aufgelöst werden bzw. auch die Restlaufzeiten zu beachten sind.
  • c) Werbeleistungen für diese Verträge mit Ziel Neuabschlüsse sind nicht zulässig.
  • d) Maßgeblich ist ein angemessener Zeitaufwand pro Vertrag und Jahr mit einer genauen Beschreibung der einzelnen Betreuungstätigkeiten in Relation zu den Personalkosten je Stunde.

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Damit wird klar, um welche Art der Versicherungsverträge es geht, wenn das Thema Rückstellungen auf die Tagesordnung kommt: Risikoversicherungen, für die keine Bestandscourtagen gezahlt werden, ebenso wie übernommene Verträge, für die die Bestandscourtagen weiter beim Ursprungsvermittler eingehen.

Hilfreich für die Definition und Bepreisung der Betreuungstätigkeiten, die für eine Legitimation der hier aufgeführten Rückstellungen in Frage kommen, ist eine Zusammenstellung von Tätigkeiten im Rahmen der Nachbetreuung, die die Deutsche Versicherungsbörde (dvb) zusammengestellt hat. Hier werden u.a. aufgeführt:

  • Versicherungsnehmerwechsel
  • Fahrt zum neuen Arbeitgeber
  • Namensänderung
  • Bezugsrechtsänderung
  • Policendarlehen und Rückführung
  • Kontoänderungen
  • Veränderung der Zahlungsweise
  • Reduzierung der Versicherungssumme/ des Beitrages
  • Todesfall
  • Berechnung der Ablaufsumme/ des Rückkaufwertes
  • und zahlreiche weitere Tätigkeiten

Für Käufer von Maklerfirmen, die in deren Bilanzen solche Rückstellungen finden, gilt es die Angemessenheit und Transparenz der vorgenommenen Rückstellungen zu prüfen und ggf. im Gespräch zwischen Verkäufer, Käufer, Steuerberater des Verkäufers und Käufers zu besprechen. Überzogene Gewichtungen in den Rückstellungen sind dann ebenso ein Thema wie seit Jahren gleich hohe Rückstellungen trotz rückläufigem Geschäft in den Sparten Lebens- und Krankenversicherung.

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Da es bei Rückstellungen immer um noch nicht versteuerte Umsätze geht, kann es bei entsprechender Übereinkunft zwischen Verkäufer und Käufer fair sein, die Rückstellungen vor dem Verkauf auf ein angemessenes Maß anzupassen. Achten Sie bei dieser Analyse mit Unterstützung von Experten auch auf eine andere Art der „Rückstellungen“:

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