Rückstellungen können gebildet werden, wenn beispielsweise Verluste aus noch schwebenden Geschäften, offenen Verbindlichkeiten oder fehlenden Forderungen noch im Raum stehen. Auch noch offene Zahlungen für Abfindungen, Pensionen oder Steuern können ein Grund für diese Art der legitimen Rückstellungen sein. Diese Rückstellungen sind dann nach HGB auch zu verzinsen, wenn die Rückstellungen über ein Jahr zurückliegen.

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In den Bilanzen sind diese Rückstellungen auf der Passiv-Seite zu finden und nicht mit möglichen Rücklagen auf der Aktiv-Seite zu verwechseln. Diese Rückstellungen müssen wahrscheinlich sein und können (müssen) entsprechend der Zielrichtung auch benannt sein:

  • Pensionsrückstellungen
  • Steuerrückstellungen
  • Sonstige Rückstellungen wie u.a.
    • Abfindungsrückstellungen,
    • Aufwandrückstellungen,
    • Prozesskostenrückstellungen,
    • Urlaubsrückstellungen,
    • Rückstellungen für Garantie und Haftung

So einfach, wie mancher Share Deal scheint, also der komplette Kauf einer Makler-GmbH, ist es in Anbetracht von undefinierten Rückstellungen und Darlehen in einer Bilanz eben doch nicht. Und dann heißt es 1. Aufpassen und 2. die Stunde der Experten schlägt.

Steuerberater Ihrig äußert sich dazu so: „Dokumentieren Sie den Grund für die Rückstellung, die Sie bilden wollen, möglichst ausführlich. Um die Rückstellung wirksam bilden zu können, müssen mehr Gründe vorliegen, die für eine Inanspruchnahme sprechen, als dagegen. Je mehr dokumentiert ist, desto größer ist die Möglichkeit die Rückstellung gegenüber der Finanzverwaltung zu vertreten. Gerade im Hinblick auf pauschale Provisionsrückzahlungen bei stornierten oder nicht bedienten Verträgen ist es sinnvoll, dass Sie sich eine Übersicht darüber verschaffen, in welcher Höhe sind in der Vergangenheit Storni angefallen sind.“

Fragen Sie bei beiden Arten der Rückstellungen - auch vor dem Hintergrund möglicher Darlehensverhandlungen mit der Bank - nach dem Grund und der Systematik dieser Rückstellungen. Jede kommentarlose Übernahme kann Sie als Käufer zu ungewünschten Überraschungen führen. Im Zweifel dann lieber einen Asset Deal als die Übernahme einer „Wunderkiste“ GmbH. Mehr zum Thema Share Deal und Asset Deal haben wir hier zusammengestellt.

Zum Abschluss noch 3 Tipps von Steuerberatern für die richtigen Fragen zu Rückstellungen:

  1. Grund für Rückstellungen schriftlich darlegen lassen und Blick in die Steuererklärung
  2. Höhe der Rückstellungen mit Nachweisen und Plausibilität aufzeigen lassen
  3. Dauer der Rückstellungen und ggf. geplante Absenkung oder Erhöhung anfordern

Sprechen Sie bitte intensiv mit Ihrem Steuerberater, denn zu wenig versteuerte Einnahmen stellen u. U. eine Steuerhinterziehung dar, die sich wiederum nachteilig bei einem Bestandsverkauf oder dem Verkauf Ihrer Maklerfirma auswirken können – meint Ihr AssekuranzDoc.

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