Wieder einmal gilt es, eine europäische Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen: diesmal die Richtlinie (EU) 2021/18. Sie sieht Änderungen in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht vor. Bis zum 23 Dezember hat die Bundesregierung dafür Zeit: und ist mal wieder spät dran. Am 28. März hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf auf seiner Internetseite veröffentlicht, zu dem Länder und Verbände bis zum 21. April Stellung nehmen können.

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Weniger Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Konkret geht es darum, bisher bestehende Ausnahmen in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht abzuschaffen. Verständlich, denn betroffen sind unter anderem auch schwere Arbeitsmaschinen, die bisher von der Versicherungspflicht ausgenommen waren: obwohl auch sie dritten Personen schweren Schaden zufügen können. Selbst ein Mähdrescher mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h musste bisher nicht versichert werden.

Der Referentenentwurf sieht eine erstmalige Versicherungspflicht für den Gebrauch folgender Fahrzeuge vor:

  • Den Gebrauch sog. selbstfahrender Arbeitsmaschinen (z.B. Bagger, Erntemaschine, Kehrmaschine) und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 20 km/h auf öffentlichen Straßen. Weiterhin nicht versicherungspflichtig sind sie, wenn sie ausschließlich auf Privat- und Betriebsgeländen gebraucht werden oder Schäden durch ihren Gebrauch auch im Straßenverkehr bereits von einer Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind.
  • Den Gebrauch von Fahrzeugen bei Motorsportveranstaltungen abseits des Straßenverkehrs.
  • Der Referentenentwurf sieht die Schaffung einer alternativen Pflichtversicherung für den Motorsport vor. Umfang und Deckungssummen der Motorsportversicherung werden in Anlehnung an eine Kfz-Pflichtversicherung geregelt. Die Mindestversicherungssumme liegt in Deutschland für Personenschäden heute bei 7,5 Millionen Euro je Schadensfall. Dies soll auch für die neue Versicherungspflicht bei Motorsportveranstaltungen gelten.

Neue Regeln auch für die Insolvenzsicherung

Ebenfalls neue Regeln sind für die Insolvenzabsicherung der Kfz-Haftpflichtversicherer vorgesehen. Diese zielen vereinfacht darauf, den hierfür vorgesehenen Fonds mit mehr Kapital auszustatten und länderübergreifende Ansprüche besser zu regeln.

  • Zuständigkeit: Die Aufgabe der Insolvenzsicherung wird weiterhin dem Verkehrsopferhilfe e.V. unter der neuen Bezeichnung als Insolvenzfonds zugewiesen.
  • Finanzierung: Diese erfolgt nur noch durch die in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die Bemessungsgrundlage wird auf das Prämienaufkommen ihres gesamten in den EWR-Staaten getätigten Kfz-Haftpflichtversicherungsgeschäfts erweitert. Die bisherige Deckelung auf 0,5 % des Gesamtprämienaufkommens des vorangegangenen Kalenderjahres für die Insolvenzsicherung entfällt. Dies stellt sicher, dass ausreichend Mittel für die Insolvenzsicherung zur Verfügung stehen.
  • Umfang: Regressregelungen zwischen den nationalen Stellen der EU-Mitgliedstaaten führen richtlinienbedingt dazu, dass die endgültige Einstandspflicht des Verkehrsopferhilfe e.V. (d.h. des Insolvenzfonds) auf Schäden beschränkt ist, die durch die Insolvenz der in Deutschland zugelassenen Versicherer verursacht wurden.

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