Auch Freistellungsvereinbarungen sollten vertraglich sauber geregelt werden. Eine Freistellung bezeichnet im Arbeitsrecht die einseitige Anordnung des Arbeitgebers oder eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages, einen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung dauerhaft oder zeitweise zu entbinden. Das Instrument wird gerne nach dem Aussprechen einer Kündigung genutzt, falls ein Unternehmen nicht mehr möchte, dass der Mitarbeiter noch weiter tätig wird.

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„Auch bei freien Handelsvertretern kommt dies regelmäßig vor. Diese sollen nach dem Aus-sprechen der Kündigung nicht mehr im Namen der Gesellschaft tätig werden. Das kann aber zu rechtlichen Problemen zwischen den Parteien führen, insbesondere hinsichtlich der Vergütung während der Freistellung. Denn der Handelsvertreter kann und wird ja kein Geschäft mehr für die Gesellschaft abschließen und wird daher in seinen Verdienstmöglichkeiten beschnitten“, sagt Tim Banerjee.

Der Rechtsanwalt warnt davor, dass Handelsvertreter Verträge unterzeichnen, in denen das Thema der Freistellung nicht explizit oder für sie ungünstig geregelt ist. So werden etwa Regelungen verwendet, nach denen der Handelsvertreter im Kündigungsfalle von sämtlichen Boni und Zielerreichungsprämien ausgeschlossen wird, obwohl er diese erreicht hätte.

Beliebt sind auch Klauseln, mit denen die Unternehmen die Vergütung kürzen, da der Handelsvertreter angeblich durch die Freistellung Aufwendungen spart. Dies ist gerade in der Finanzdienstleistung aber oft nicht der Fall. Daher sollten Vereinbarungen zur Freistellung für beide Seiten verträglich gestaltet werden, sodass es nicht zu Streitigkeiten kommen kann.

„Diese Klarheit gilt für sämtliche Vertragsbestandteile. Handelsvertreter sollten sich nicht mit gesellschaftsfreundlichen Verträgen abfinden, sondern auf ihren individuellen Rechten bestehen“, sagt Tim Banerjee, der regelmäßig Handelsvertreter bei Vertragsverhandlungen und -gestaltungen begleitet.


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