Vorabentscheidungsverfahren nicht angewendet
Konkret hätte das Oberlandesgericht Koblenz den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens anrufen müssen, um die individuellen Ansprüche des Klagenden zu klären, erklärt Rechtsanwalt Tobias Pielsticker aus München, der das Verfahren geführt hat. Dies sei nicht erfolgt. „Wir erleben fast täglich, dass sich die Instanzgerichte über Europäisches Recht und ihre Vorlagepflicht gegenüber dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zulasten von Verbraucherinnen und Verbrauchern hinwegsetzen“, klagt der Anwalt.
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- Vorabentscheidungsverfahren nicht angewendet
Es handle sich folglich nicht um einen Einzelfall: auch andere Gerichte hätten klagenden Verbraucherinnen und Verbrauchern das Recht auf Rückabwicklung verweigert, indem sie Rechtsmissbrauch geltend machten. Aber der EuGH vertrete hier eine sehr enge Auslegung des Rechtsmissbrauchs: auch deshalb, weil es diesen Einwand in anderen EU-Ländern gar nicht gebe. Folglich rechnet man sich gute Chancen aus, dass die EU-Instanz im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher urteilt.
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Derartige Rechtsstreite enden oft mit Vergleich
Allerdings fürchtet der Anwalt, dass der Rechtsstreit in Form eines Vergleichs beigelegt werde, weil die Versicherer so ein Grundsatzurteil zu ihrem Nachteil abwenden könnten. Der Rechtsstreit wurde an das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
"Viele deutsche Gerichte weigern sich versteckt oder offen, das europäische Verbraucherschutzniveau und die Kompetenzen des EuGH anzuerkennen", sagt Pielsticker. Dem habe der Verfassungsgerichtshof nun eine klare Absage erteilt und damit einen effektiven Verbraucherschutz gestärkt. "Auch der Bundesgerichtshof, der sich zu den entscheidenden Fragen bisher ausgeschwiegen hat, ist nun aufgefordert, eine Klärung durch den EuGH herbeizuführen, die mit Sicherheit zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher ausfallen wird", so der Anwalt.
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