Bereits ab 2023 sollen Steuerzahler ihre Rentenbeiträge voll bei der Steuer absetzen können. Das geht aus dem Entwurf für das Jahressteuergesetz hervor, wie mehrere Medien übereinstimmend berichten. Demnach soll ein „vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen“ bereits ab 2023 ermöglicht werden, so wird aus der Vorlage zitiert. Ursprünglich sollten die Steuern erst ab 2025 voll abzugsfähig sein.

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“Wir ziehen diesen Schritt bewusst vor – denn gerade in Zeiten hoher Inflation sind Entlastungen besonders wichtig“, sagte Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Zudem solle mehr Klarheit im Steuersystem geschaffen werden. „Dies dient dem Gebot, eine doppelte Besteuerung zu vermeiden“, so Lindner.

Bundesfinanzhof forderte Änderungen

Notwendig wurde eine Reform nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes im Mai 2021, wonach zukünftigen Rentner-Generationen eine Doppelbesteuerung droht. Der Hintergrund: 2005 wurde ein Systemwechsel in der Steuerpolitik der Renten angeschoben: Während die eingezahlten Beiträge schrittweise nach und nach steuerfrei gestellt werden, müssen die Renten im Alter dann zunehmend versteuert werden. Es ist verfassungswidrig, wenn die Beiträge zur Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen stammen und in der Auszahlungsphase später noch einmal versteuert werden, so das Urteil der Richterinnen und Richter (Aktenzeichen: X R 20/19 und X R 33/19BFH).

Die Bürgerinnen und Bürger werden durch die jetzige Reform 2023 um 3,2 Milliarden Euro entlastet, im Jahr 2024 um 1,76 Milliarden Euro, so rechnet nun das Bundesfinanzministerium laut dpa vor. Im Gegenzug müssen aber Rentnerinnen und Rentner, die bereits in den Ruhestand gewechselt sind, ihre Altersbezüge versteuern. Der zu versteuernde Anteil der Renten wird seit 2005 schrittweise angehoben. Ursprünglich sollte 2040 die volle Rente steuerpflichtig werden: hier hatte die Ampel-Regierung aus SPD, FDP und Grünen eigentlich im Koalitionsvertrag festgehalten, dass der Zeitpunkt hinausgeschoben wird und erst ab 2060 die volle Steuerpflicht auf die Rente greift.

Steuerpflichtiger Anteil der Rente richtet sich nach Jahr des Renteneintritts

In der Regel ist die sogenannte nachgelagerte Besteuerung der Rente -also die Besteuerung der Renten in der Auszahlungsphase und nicht der zuvor gezahlten Beiträge- von Vorteil für die Beschäftigten. Denn die Aufwendungen für die Altersvorsorge verringern die Steuerlast während der Berufsjahre. Bezieher von Altersrente haben hingegen oft geringere Einnahmen, sodass auch der Steueranteil auf die Rente geringer ausfällt als zu Erwerbstätigen-Zeiten.

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Welcher Anteil der Altersrente versteuert werden muss, richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Wer 2005 und vorher in Rente ging, hat einen Freibetrag von 50 Prozent auf Lebenszeit: Der Freibetrag wird quasi über den gesamten Ruhestand hinweg mitgenommen. Für Neurentner hingegen schrumpft die Freigrenze seit 2005 jährlich.

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