Als der Kläger einen Parkplatz befuhr, welcher ausweislich der Beschilderung nur für normale PKWs geeignet war, hat er das Gefahrenpotenzial missachtet. Obwohl es sich technisch bei dem Transporter nicht um einen LKW handelte, muss ein sorgfältiger Fahrer wissen, dass es im Geltungsbereich der Beschilderung maßgeblich auf die Höhe des Fahrzeuges ankommt. Der Fahrer handelte grob fahrlässig - ihm hätte einleuchten müssen, dass der Transporter zu groß für den Parkplatz war.

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Haftungsmilderung durch Quotenbildung

Verursacht jemand einen Schaden grob fahrlässig, so muss der Verursacher nicht pauschal zu 100% für den Schaden aufkommen - viel mehr kommt es gem. § 81 Abs. 2 VVG auf den Grad seines Verschuldens an. Das Gericht würdigte, dass der Fahrer im Umgang mit Transportern kaum Erfahrung hatte. So dass ihn nicht die volle Verantwortung treffen konnte. Der Schadensersatzanspruch ist um 50% zu kürzen, so dass der Mieter selbst für 50% des Schadens aufkommt und seine Kaskoversicherung für die restlichen 50%.

Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler

Für einen Leistungsausschluss bei der Kaskoversicherung kommt es maßgeblich auf den Grad des Verschuldens an. Gerade wenn größere als übliche Fahrzeuge gefahren werden, kann dem Fahrer nicht zugemutet werden, das Gefährt vollständig und ohne jeden Zweifel händeln zu können. Im Konfliktfall mit der Versicherung sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden. Weitere Informationen und Urteilsbesprechungen sind hier zu finden: Kaskoversicherung.

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