Werbung in E-Mails ist stets ein wettbewerbsrechtlich brisantes Thema. Selbst ein Hinweis auf die eigene Website in Verbindung mit einem kurzen Werbeslogan im Fußteil einer E-Mail kann unzulässig, wie dieser Fall zeigt. Dabei ist es unbeachtlich, dass der Inhalt der Mail keinerlei werbende Wirkung hat, allein der Anhang reicht für die Unzulässigkeit aus.

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Vermittler sollten demgemäß auf entsprechende „Werbung“ verzichten, um sich nicht angreifbar zu machen. Für den richtigen Auftritt im Rechtsverkehr sollten stets versierte Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz konsultiert werden. Weitere Informationen zum Thema Wettbewerbsrecht sind hier zu finden "Wettbewerbsrecht".

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