Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG gebietet es, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle des umgewandelten Arbeitsentgelts eine wertgleiche Altersversorgung zusagt. Wenn die zugesagte Versorgung nach den Maßstäben des Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG unzureichend ist, hat der Arbeitgeber die Versorgung soweit aufzustocken, dass dem Wertgleichheitsgebot genügt ist.

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Die Aufstockung der betrieblichen Altersversorgung entspricht dem gesetzlichen Ziel, sowohl für einen Ausbau der betrieblichen Altersversorgung zu sorgen, als auch den Arbeitnehmer vor unzureichenden Versorgungszusagen zu schützen.“

Damit ist es an den Unternehmen zunächst Regularien für eine Wertgleichheit zu definieren und diese gegebenenfalls aufzustocken, wenn eine gerichtliche Überprüfung ein Ungleichgewicht aus Entgeltumwandlung und Versorgungszusage ergibt.

Die Umsetzung in der Praxis

Unternehmen sollten bei der Einrichtung einer Entgeltumwandlung darauf achten, dass eine wertgleiche Zusage erteilt wird. Soweit die Umsetzung der Entgeltumwandlung mit Hilfe eines Versicherungsvertrages erfolgt, gilt besondere Aufmerksamkeit. Im (gerichtlichen) Zweifel ist von erheblichen Ausgleichszahlungen auszugehen.

Deshalb sollten Arbeitgeber von einer beteiligten Versicherungsgesellschaft eine schriftliche Erklärung fordern, dass der jeweilige Versicherungstarif die Anforderungen an die Wertgleichheit nach Paragraf 1 Abs.2 Nr.3 BetrAVG erfüllt und ggf. Ausgleichszahlungen durch den Versicherer übernommen werden.

Es ist zu beobachten, dass immer mehr Unternehmen bei der Umsetzung von Entgeltumwandlungsmöglichkeiten auf die traditionellen Durchführungswege vertrauen. Wird die Entgeltumwandlung beispielsweise im Durchführungsweg Direktzusage umgesetzt, gibt es keinerlei Zweifel an einer wertgleichen Zusage, wenn folgende Parameter eingehalten werden:

Mitarbeiter, geb. 01.02.1990, Beitrag 200 Euro, Zuschuss 30 Euro, Renteneintritt 67.Lebensjahr. Bei einem monatlichen Beitrag von 230 Euro ergibt sich eine Beitragssumme von 96.600 Euro.

  • Bei einen Prozent Verzinsung 115.605 Euro = 468 Euro Rente pro Monat bis 90.Lebensjahr
  • Bei zwei Prozent Verzinsung 139.480 Euro = 629 Euro Rente pro Monat bis 90.Lebensjahr

Entgeltumwandlung in den traditionellen Durchführungswegen Direktzusage und Reservepolster Unterstützungskasse bedeutet auch, dass die beim Mitarbeiter einbehaltene Liquidität (Gehaltsverzicht) vollständig im Unternehmen verbleibt und hier gemessen am eigenen Return on Investment (ROI) nutzbar gemacht wird. Da ein ROI von mehr als fünf Prozent pro Jahr eher als Regel denn als Ausnahme gilt, haben Unternehmen ausreichend Spielraum für eine angemessene Zusage und zusätzliche eigene betriebswirtschaftliche Vorteile.

Ein Arbeitgeber kann somit im Zuge einer Entgeltumwandlung eine Rente zusagen, die zwei bis vier mal höher ist als eine vergleichbare Garantierente eines Versicherungsunternehmens, und zusätzliche Liquiditätsreserven bilden. Es ist ebenfalls problemlos möglich, eine Rentenbezugszeit zu kalkulieren, die über die statistische Lebenserwartung hinaus geht.

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Der Autor Michael Schramm (Kanzlei RPUK Dienstleistung), bAV Ökonom und gerichtlich zugelassener Rentenberater, ist seit mehr als 20 Jahren für Unternehmen, deren Beschäftigte und diverse Beratungshäuser im Bereich der betrieblichen Altersversorgung tätig. Der Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) hat die Arbeitsweise von Schramm geprüft und im Anschluss zertifiziert. Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde eine Listung als „qualifizierter Berater“ für das Programm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.

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