Seit 01. August 2021 besteht die Verpflichtung von juristischen Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und diese im Transparenzregister einzutragen.

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Für Unternehmen, die bislang von einer sogenannten Mitteilungsfiktion profitierten, weil sie in einem anderen elektronisch abrufbaren öffentlichen Register mit allen notwendigen Angaben eingetragen waren, ist eine Übergangsfrist vorgesehen. Diese Frist ist nach unterschiedlichen Rechtsformen gestaffelt:

  • Unternehmen in der Rechtsform einer AG oder einer KGaA haben noch bis zum 31. März 2022 Zeit, die Eintragungsverpflichtung zu erfüllen. Sollte diese Frist verstreichen, können hohe Bußgelder bis zu 100.000 Euro drohen.
  • Für die Rechtsform GmbH endet die Frist am 30. Juni 2022.
  • Personengesellschaften haben noch bis zum Ende diesen Jahres Zeit.

„Der BVK empfiehlt jedoch, sich frühzeitig um die Eintragung über die Seite des Transparenzregisters zu kümmern, da die Erfahrung unserer Mitglieder bei bisherigen Eintragungen zeigt, dass häufig Unklarheiten auftreten und Nachfragen notwendig werden“, betont Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).

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Bei einfachen Unternehmensstrukturen würde die Eintragung zwischen 20 Minuten und einer Stunde dauern, je nach Übersichtlichkeit der wirtschaftlichen Verzweigung und Berechtigung, schreibt der Verband.

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