Werden Prämien in der Krankenversicherung angepasst, soll der Versicherte verstehen, weshalb das geschieht. Der Versicherer ist deshalb verpflichtet, die dafür „maßgeblichen Gründe“ anzugeben. Im Dezember 2020 ergingen zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sich mit der Frage befassten, was genau unter „maßgeblichen Gründe“ zu verstehen und wie das gegenüber den Versicherten zu kommunizieren ist (Versicherungsbote berichtete).

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Blieb die Frage, wann die Verjährungsfrist für mögliche Rückforderungen endet. Dazu erging im November 2021 ebenfalls ein BGH-Urteil (Versicherungsbote berichtete). Dessen Tenor: Beim Einklagen der Ansprüche sollte sich der Versicherungsnehmer besser nicht allzu viel Zeit lassen.

Wer sollte Beitragsanpassungen (BAP) der letzten Jahre überprüfen lassen?

Hans-Christoph Hellmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht, der für das LegalTech ‚rightmart‘ Fälle unwirksamer BAP in der privaten Krankenversicherung bearbeitet, nennt die Voraussetzungen, die ein PKV-Vertrag erfüllen muss, damit die BAP überprüft werden können:

  • private Krankenvollversicherungsverträge, die einen Beihilfetarif beinhalten
  • Verträge zur Krankentagegeldversicherung
  • Standardtarife

Zudem können nur nur Verträge überprüft werden, deren Erhöhung maximal drei Jahre zurückliegt. Ist dieser Zeitpunkt verstrichen, greift die Verjährungsfrist und Rückforderungen sind nicht länger möglich, so Hellmann. Das LegalTech ‚rightmart‘ bietet eine kostenfreie Einschätzung an, ob BAP unwirksam waren. Kommt es zur gerichtlichen Auseinandersetzung, übernimmt rightmart die rechtliche Vertretung.

Um die Überprüfung durchführen zu können, werden i.d.R. folgende Unterlagen benötigt:

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  • Ursprünglicher Versicherungsschein
  • Versicherungsbedingungen
  • Sämtliche überprüfbare Nachträge zum Versicherungsschein, die eine Beitragsanpassung beinhalten
  • 1 Begleitschreiben – beispielhaft für alle (gleichlautenden) Begleitschreiben, die dem jeweiligen Nachtrag zum Versicherungsschein beigefügt sind (bezeichnet z.B. als Informationen zur Beitragsanpassung)

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