Solche Interessenkonflikte sollen in der Honorar-Anlageberatung ausgeschlossen sein, weil Beratungsleistungen ausschließlich vom Kunden zu zahlen sind. Doch ist damit die Honorar-Anlageberatung frei von Interessenkonflikten? Keinesfalls, so die Studie. Die Konflikte seien nur anders gelagert und müssten differenziert nach Form der Vergütung betrachtet werden. Grundsätzlich seien in Deutschland drei verschiedene Vergütungsformen der Honorar-Anlageberatung gebräuchlich: Pauschalhonorar, stundenbasiertes Honorar und Gebühr in Abhängigkeit zum beratenen Vermögen.

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So meint die KPMG, dass bei pauschaler bzw. stundenbasierter Vergütung ein Interesse des Beraters an häufiger Beratung gegeben sein kann. Das könne beispielsweise zur Empfehlung besonders komplexer und deshalb beratungsintensiver Produkte führen. Bei stundenbasierter Vergütung kommt noch das Interesse des Beraters an einer langen Beratungsdauer hinzu.

Richtet sich das Beratungshonorar prozentual nach dem beratenen Vermögen, besteht das Interesse des Berater vor allem darin, Kunden mit möglichst hohen Vermögen zu akquirieren.

Das Fazit der KPMG fällt differenziert aus. „Interessenkonflikte können bei beiden Vergütungsformen auftreten - unabhängig von der Form der Vergütung“, schreibt die Beratungsgesellschaft. Allerdings, so die KPMG, hat der Gesetzgeber umfangreiche regulatorische Vorgaben für provisionsbasierte Anlageberatung erlassen, um Interessenkonflikte zu vermindern.

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Interessenkonflikte, die bei Honorar-Anlageberatung bestehen, seien für Kunden oft nicht ersichtlich und auch nicht reguliert. Ein Verbot der provisionsbasierten Beratung würde keinesfalls alle potenziellen Interessenkonflikte in Beratungsverhältnissen beseitigen, so die KPMG.

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