Zumal die EZB den Banken großzügige Freigrenzen eingeräumt hätte. Die Verbraucherschützer pointieren: Nur ein Bruchteil der Einlagen würde tatsächlich bei der EZB geparkt, zudem würde nur für einen Teil dieser Einlagen überhaupt ein Verwahrentgelt anfallen. Demnach würde schon jetzt wesentlich mehr über die Verwahrentgelte eingenommen, als man für die Einlagen zahlen müsse.

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Zwei widersprechende Urteile zur gleichen Frage

Zur jetzigen Frage besteht keine Rechtssicherheit. Denn zunächst urteilte das Landgericht Leipzig noch zugunsten der Geldhäuser (Az.: 5 O 640/20): Banken seien berechtigt, für erbrachte Sonderleistungen in Neuverträgen ein Entgelt zu verlangen – zum Beispiel dafür, dass sie das eingezahlte Geld der Sparerinnen und Sparer auf einem Girokonto „verwahrt“. Aus diesem Grund wies das Gericht die Klage der Verbraucherzentrale Sachsen ab. Die Verbraucherschützer freilich wollen gegen dieses Urteil in Berufung gehen (Versicherungsbote berichtete).

Nun aber urteilte das Landgericht Berlin genau entgegengesetzt zur gleichen Frage (Az. 16 O 43/21). Denn das Gericht war der Auffassung, dass die Verwahrung von Einlagen, etwa auf dem Girokonto, keine „Sonderleistung“ sei, für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen dürfe. So meinte das Gericht laut Handelsblatt, die Berechnung eines Verwahrentgelts bei Girokonten sei „mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren“. Auch Minuszinsen auf Tagesgeldkonten widersprächen den gesetzlichen Leitlinien. Die Bank soll daher das Verwahrentgelt „auf eigene Kosten zurückzahlen“. Auch hier ist das letzte Wort noch nicht gefallen, denn die Sparda-Bank will ebenfalls gegen das Urteil in Berufung gehen.

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