Darlegungslast gilt im Grundsatz für alle Positionen ab Vertragsbeginn

Eng mit dem Handelsvertreterausgleich verknüpft ist die Frage nach der Stornoreserve. Dazu hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 13.09.2017, Az.: 15 U 7/17) sich handelsvertreterfreundlich geäußert. Nach der Beendigung eines Handelsvertretervertrages können Unternehmen die Stornoreserve nicht pauschal einbehalten, sondern müssen die Gründe konkret darlegen. Das bedeutet: Fordert das Unternehmen die Rückzahlung vermeintlich zu viel bezahlter Provisionen oder Vorschüsse, trägt es auch die Beweislast und muss für jeden einzelnen Rückforderungsanspruch die konkreten Gründe darlegen und sie gegebenenfalls auch beweisen können. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit seinen Ausführungen zur Darlegungslast im Saldenprozess die Position des Handelsvertreters gestärkt. Die Darlegungslast gilt im Grundsatz für alle Positionen ab Vertragsbeginn. Gesellschaften müssen auch zu jedem stornierten Vertrag näher erläutern, aus welchen Gründen das Storno erfolgt ist, wie sich die genaue Höhe der Stornierung ermittelt und ob und wie versucht wurde, das Storno zu verhindern.

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Fazit: Genaue Analyse unabdingbar

Die Bewertung des Handelsvertreterausgleichs ist mit Blick in die Praxis immer noch ein kritischer Punkt. Allzu leicht kann Handelsvertretern trotz erfolgreicher Tätigkeit die wirtschaftliche Basis durch eine Kündigung entzogen werden. Wenn sie dann ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht umfassend durchsetzen, verlieren sie viel Geld. Und diese Durchsetzung ist eben oftmals nur auf dem Weg des Zivilprozesses möglich, indem der Handelsvertreterausgleich genau berechnet und argumentiert wird.

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