In einigen Bundesländern, zum Beispiel Sachsen, sind die Schulen nach den Osterferien wieder geöffnet wurden: auch mit Präsenz- bzw. Wechselunterricht, obwohl das heftig debattiert wurde. Nun berichtet unter anderem die Unfallkasse Hessen (UKH), dass auch eine Infektion mit dem COVID-19-Virus als Schulunfall anerkannt werden kann.

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Bedingung ist, dass sich das Kind „nachweislich in der Schule oder in der Notbetreuung mit Covid-19 angesteckt hat“, wie die Unfallkasse berichtet. Anspruch haben auch Schüler und Schülerinnen von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie Studierende, die in ihren Bildungseinrichtungen sowie auf dem Weg dorthin versichert sind.

Um die Infektion nachzuweisen, müsse eine „Abwägung mit außerschulischen Infektionswahrscheinlichkeiten“ vorgenommen werden, schreibt die UKH weiter. Außerdem sei es notwendig, die Ansteckung durch „eine Indexperson, die die Infektion übertragen hat“, nachzuweisen. Gerade dies dürfte sich als schwierig entpuppen.

Vorteile gegenüber Leistungen der Krankenkasse

Wird eine Infektion als Schulunfall anerkannt, hat das Kind dadurch Vorteile, wenn es zum Beispiel infolge einer Infektion länger ausfällt oder gar bleibende Schäden davonträgt. Denn die gesetzliche Unfallversicherung zahlt mehr als die Krankenkasse. Nicht nur für eine ärztliche Behandlung oder Reha übernimmt sie die Kosten: zusätzlich erstattet sie im Ernst­fall auch für Unter­richt am Krankenbett, zahlt Zuschüsse zu behindertengerechten Umbauten oder eine lebenslange Rente, wenn ein dauerhafter Schaden bleibt.

„Wir sollen dafür sorgen, dass das Kind so gestellt wird, als sei der Unfall nicht passiert“, zitiert test.de Kirsten Wasmuth von der Unfallkasse Berlin. Das könne auch beinhalten, dass den Eltern regelmäßige Ansprechpartner zur Seite gestellt werden und es Unterstützung bei der Berufswahl erhalte.

Mit Blick auf privaten Versicherungsschutz empfiehlt sich für Kinder Als Alternative zu einer privaten Unfallversicherung der Abschluss einer Invaliditätsversicherung. Der Grund: Von den circa 150.000 Kindern, die invalide sind, gehen nur 0,45 Prozent tatsächlich auf Unfälle zurück, so geht aus einer Auswertung des Statistischen Bundesamts zum Mikrozensus hervor. Eine Kinderinvaliditätsversicherung zahlt in der Regel weitgehend unabhängig von der Ursache der Behinderung, wenn das Versorgungsamt mindestens 50 Prozent Behinderung bescheinigt.

COVID-19-Infektion als Berufskrankheit: hohe Zahl an Verdachtsanzeigen

Gleichfalls wie ein Schulunfall kann eine Corona-Infektion auch als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden. Tatsächlich hat es im Jahr 2020 und in den Monaten Januar und Februar 2021 eine hohe Zahl an Verdachtsanzeigen von Berufskrankheiten im Zusammenhang mit COVID-19 gegeben, wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Anfang April berichtet hat.

Laut DGUV erhielten gewerbliche Berufsgenossenschaften und Unfallkassen allein in den ersten beiden Monaten des Jahres 2021 insgesamt 47.578 Verdachtsanzeigen auf eine beruflich bedingte Erkrankung an COVID-19. Ein deutliches Plus gegenüber dem Vorjahr: Im Jahr 2020 waren es 30.329 Verdachtsanzeigen. 49.295 Fälle wurden bereits entschieden: Davon 42.753 Berufskrankheiten innerhalb der DGUV anerkannt.

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Die Anerkennung einer COVID-Infektion als Berufskrankheit ist vor allem für Berufsgruppen möglich, die in ihrer Tätigkeit einer hohen Infektionsgefahr ausgesetzt sind: Beschäftigte im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboratorien. Entsprechend wurden weit weniger Fälle als Arbeitsunfall eingestuft. Bundesweit erhielten die Unfallversicherungsträger im Januar und Februar 2021 genau 2.710 Arbeitsunfallmeldungen, wobei 799 als Versicherungsfall anerkannt wurden.

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