Die Familienleistung Elterngeld wird seit 2015 in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus angeboten. Ziel bei der Einführung war es, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu stärken. Mütter und Väter haben mit dem ElterngeldPlus die Möglichkeit, doppelt so lange Leistungen zu erhalten, wie beim Bezug der Basisvariante. Arbeiten die Eltern nach der Geburt des Kindes nicht, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wird nach der Geburt aber in Teilzeit gearbeitet, kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit.

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ElterngeldPlus: Anrechnung von Krankengeld rechtens?

Auch eine Frau aus Niedersachsen machte von dieser Regelung nach der Geburt ihres Kindes Gebrauch. Sie nahm ihre Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 Prozent einer Vollzeitstelle wieder auf und bezog ab dem 5. Lebensmonat des Kindes ElterngeldPlus.

Die Frau erkrankte allerdings und erhielt vom Ende des 9. bis zum 12. Lebensmonat ihres Kindes kein Gehalt, sondern Krankengeld. Die Elterngeldstelle rechnete der Frau das Krankengeld in voller Höhe an, wodurch sich ihr Elterngeld für den 9. Monat ihres Kindes reduzierte; für den 10. bis 12. Monat erhielt sie nur noch den gesetzlichen Mindestbetrag von jeweils 150 Euro. Dagegen richtete sich die Klage der Frau. Ihr Argument: Das ElterngeldPlus verfehle sein erklärtes Ziel, Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs zu fördern, wenn Lohnersatzleistungen für weggefallenes nachgeburtliches Einkommen auf das ElterngeldPlus angerechnet würden und damit neben dem Einkommen weitgehend auch noch das Elterngeld entfiele.

Dieser Auffassung konnte sich das Bundessozialgericht nicht anschließen. Das ElterngeldPlus fördert Eltern, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen durch eine Verdoppelung der Bezugsdauer mit einer Begrenzung des ElterngeldPlus auf die Hälfte des Basiselterngeldes, das den Eltern zustehen würde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen hätten. Eine zusätzliche Förderung durch den Verzicht auf eine Anrechnung von Krankengeld bei Ausfall des nach der Geburt erzielten Einkommens sieht das Gesetz hingegen nicht vor, führten die Richter aus.

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Krankengeld wird also in gleicher Weise auf das ElterngeldPlus angerechnet wie auf das Basiselterngeld. Damit schlossen sich die Richter am Bundessozialgericht der Entscheidung aus der Vorinstanz an und wiesen die Klage ab. Im Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin in Summe Sozialleistungen in Höhe von 1.538,40 € erhalten hat. „Diese unterschritten nur geringfügig den Betrag des sich in ihrem Fall auf 1.656,71 € belaufenden Basiselterngeldes, welches sich im Ausgangspunkt nach den gesetzgeberischen Wertungen als angemessener Ausgleich auch für einen vollständigen (durch die Kinderbetreuung bedingten) Verlust des Erwerbseinkommens darstellen würde“, hieß es in dem Urteil der Vorinstanz.

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