Ob Fahrzeugbau, Automatisierungs-, Energie- oder Elektrotechnik: In Deutschland fehlen Ingenieure. Wie hoch der Bedarf ist, zeigt sich daran, dass auf einen arbeitslosen Ingenieur je nach Berufsfeld und Branche bis zu 6 offene Stellen kommen. Die Chancen, als Ingenieur eine passende Arbeitsstelle zu finden, sind also vergleichsweise hoch.

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Haftungsrisiken von Ingenieuren

Doch wie sichert man diese Berufsgruppe ab? Zumal bereits ein simpler Zahlendreher oder das Übersehen einer einzelnen Norm immense Folgen und mehrstellige Schadensersatzforderungen nach sich ziehen kann. Die häufigsten Risiken für Ingenieure sind beispielsweise Planungsfehler, Beratungsfehler, fehlerhafte Risikoeinschätzungen, Koordinationsfehler oder Messfehler.

Berufshaftpflichtversicherung für Ingenieure

Um vor den finanziellen Folgen zu schützen, gehört eine Berufshaftpflichtversicherung zu den wichtigsten Versicherungen für einen Ingenieur. Diese Absicherung deckt Vermögensschäden ab, die Dritten durch einen Fehler bei der beruflichen Tätigkeit zugefügt werden. Mitglieder der Ingenieurkammer sind sogar verpflichtet, eine solche Versicherung abzuschließen. Aber auch für jeden anderen Ingenieur ist eine Berufshaftpflichtversicherung zu empfehlen.

Neben der Übernahme von berechtigten Schadensersatzforderungen übernimmt der Versicherer auch die Abwehr von unberechtigten Forderungen. Zu beachten ist allerdings: In bestimmten Bundesländern sind für freiberufliche Ingenieure gewisse Mindestversicherungssummen vorgeschrieben. Der Haftpflichtschutz lässt sich mit weiteren Leistungseinschlüssen ausbauen. Solche Erweiterungen können Ansprüche betreffen, wenn im Kostenvoranschlag geplante Projektkosten überschritten werden, Ansprüche durch Verstöße von Subunternehmer oder die Absicherung freier Mitarbeiter.

Knackpunkt Spätschäden

Im Rahmen der Ingenieurtätigkeit ergibt sich die Besonderheit, dass Fehler in Planung und Bauphase zum Teil erst nach vielen Jahren ersichtlich werden. Dieser Umstand entlastet den Verursacher allerdings nicht und der verantwortliche Ingenieur wird in Haftung genommen. Daher sollte bei der Wahl der Versicherung besonders auf die Leistungen bei sogenannten Spätschäden geachtet werden. Eine Nachhaftung kann beispielsweise bis zu 30 Jahre vereinbart werden. Hat ein freiberuflicher Ingenieur seine Tätigkeit in diesem Zeitraum beendet, kommt die Versicherung grundsätzlich trotzdem für den verursachten Schaden auf.

Besonderheiten für angestellte Ingenieure

Ingenieure, die sich in einem Angestelltenverhältnis bei einem Unternehmen befinden, benötigen in der Regel keine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Für Schäden, die Angestellte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verursachen, haftet grundsätzlich der Arbeitgeber mit dessen eigener Betriebs- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Wer allerdings dazu noch nebenberuflich als freiberuflicher Ingenieur bzw. auf Honorarbasis tätig ist, benötigt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Die Vorlage einer Versicherungsbescheinigung sorgt bei eventuellen Auftraggebern auf jeden Fall für Sicherheit.

Ratschlag für Ingenieurbüros

Für Inhaber eines eigenen Ingenieurbüros besteht zusätzlich das Risiko von Personen- und Sachschäden oder finanziellen Folgeschäden, wenn Kunden auf dem eigenen Betriebsgelände empfangen werden. Für diesen Fall gibt es eine Betriebshaftpflichtversicherung, die neben der eigenen Tätigkeit auch die der festangestellten Mitarbeiter und unter Umständen auch der freien Mitarbeiter sowie Subunternehmer absichert. Zahlreiche Versicherungsgesellschaften bieten spezielle Konzepte für Ingenieure und Architekten an, bei denen Berufs- und Betriebshaftpflicht miteinander kombiniert werden und somit sämtliche Schäden versichert werden können.

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Kosten einer Berufshaftpflichtversicherung

Die Kosten einer Berufshaftpflichtversicherung für Ingenieure hängen von verschiedenen Berechnungsgrößen ab. Dazu zählen insbesondere der genaue Tätigkeitsbereich, der erzielte Jahresumsatz sowie die gewünschte Versicherungssumme bzw. der Einschluss bestimmter Bausteine. Auch die Anzahl eventueller festangestellter oder freier Mitarbeiter und gegebenenfalls die Mitversicherung von Subunternehmen spielt bei der Berechnung eine Rolle. Der errechnete Beitrag kann meistens durch Selbstbeteiligung im Schadensfall reduziert werden.

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