Wer zuletzt glaubte, das Thema Provisionsdeckel habe sich erledigt, weil sich die Bundesregierung nicht einigen kann -vor allem Teile der CDU/CSU waren dagegen-, der wird nun eines Besseren belehrt. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell einen „Gesetzentwurf zur Deckelung von Abschlussprovisionen in der Restschuldversicherung“ an die Verbände ausgesendet - noch inoffiziell. Und so könnte neue Bewegung in die Sache kommen. Darüber berichtet Versicherungskorrespondent Matthias Beenken aktuell auf versicherungsmagazin.de.

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Erweckt der Name des Gesetzes zunächst den Eindruck, es sollen ausschließlich Provisionen bei Restschuld-Policen gedeckelt werden -Tarife, die eher von Banken beim Abschluss eines Kredites vertrieben werden-, so ist das nicht der Fall. Die Art und Weise, wie Abschlussprovision definiert werde, betreffe sogar alle Versicherungs-Sparten, so analysiert der Vertriebsexperte.

Strenger Deckel bei Restschuld-Policen

Zunächst zu den Restschuldversicherungen. Die Grundidee dieser Tarife ist eigentlich gut: Sie sollen Schutz bieten, wenn der Betroffene die Raten für einen Kredit oder eine Hypothek nicht mehr bezahlen kann, etwa wegen Arbeitslosigkeit. Aber Provisionsexzesse sorgten hier für Empörung - und trugen dazu bei, dass sich diese Tarife selbst als Schuldenfalle entpuppen konnten. Mehr als jeder zweite Euro Beitrag fließt bei vielen Verträgen als Provision an den Vermittler bzw. die Vermittlerin, so hatte eine Marktstudie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) ergeben.

Entsprechend ist hier der Konsens groß, dass eingegriffen werden müsse. Laut Beenken wird nun ein neuer Paragraph 50a ins Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) übernommen, wonach die Provision auf 2,5 Prozent des Darlehensvertrages begrenzt sein soll. Wenn die Prämie für die Restschuld-Police ebenfalls aus einem Darlehen bedient wird, darf sie nicht bei der Provision eingerechnet werden. Der Deckel gilt übrigens auch, wenn die Bank selbst als Versicherungsnehmer auftritt und der Kreditnehmer nur als versicherte Person: eine häufige Konstellation bei diesen Tarifen.

Abschlussprovision weit definiert

Doch der Gesetzentwurf hält Weiteres für die Vermittlerinnen und Vermittler bereit: Beenken verweist auf § 7 Nummer 34c VAG, in der Abschlussprovisionen neu gefasst werden. Demnach sollen nun auch solche Vergütungen darunter fallen, die bisher als Bestandsprovision galten. Entscheidend für die Zuordnung sei, ob die laufende Provision nur den Fortbestand des Vertrages vergüten - oder eine „spezifische, für den Versicherer erbrachte Dienstleistung“ vergütet wird.

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Der Grund: Der Gesetzgeber will Schlupflöcher schließen, die es erlauben, auf phantasievolle Weise doch mehr Provision auszuschütten als erlaubt. Folglich sind auch Incentives und Boni hier mit einbezogen. Zudem gibt es schärfere Regeln, wenn Versicherer Leistungen per Dienstleistungs-Entgelten ausgliedern will. Diese sollen so vereinbart werden, wie sie „ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten“ mit fremden Firmen schließen würde. Ähnliche Leitlinien, die sich an der Idee des ehrbaren Kaufmanns orientieren, wurden freilich schon mit dem IDD-Umsetzungsgesetz und der überarbeiteten Vermittlerverordnung festgeschrieben: nun findet sich diese Regel in einem neuen § 32a VAG.

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