Durch den massiven Einsatz von Kurzarbeit seien rechnerisch die Arbeitsplätze von rund eine Millionen Beschäftigten gesichert und deren (vorübergehende) Arbeitslosigkeit verhindert worden, schreibt die Bundesagentur für Arbeit. Im April 2020 wurde mit knapp 6 Millionen Beschäftigten, die in Kurzarbeit waren, der bisherige Höchststand erreicht. Aktuell gehen Schätzungen von Wirtschaftsinstituten von etwa 1,98 Millionen Menschen aus, die Kurzarbeitergeld beziehen.

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So sinnvoll das Instrument der Kurzarbeit auch ist, wirkt es sich doch auf arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte bAV aus. Worauf dabei zu achten ist und welche Handlungsoptionen bestehen, zeigen folgende Beispiele.

Arbeitgeberfinanzierte bAV

Beitragsorientierte Versorgungszusagen sehen häufig einen Beitrag des Arbeitgebers in Abhängigkeit vom Arbeitsentgelt vor. Kurzarbeit wirkt sich dabei leistungsmindernd aus und entfällt bei Kurzarbeit „Null“ ganz. Das gilt auch für beitragsorientierte Zusagen mit Bezug zum Unternehmensgewinn. Der Longial-Geschäftsführer Michael Hoppstädter rät in solchen Fällen dazu, abweichende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen und diese in einem Nachtrag zur Versorgung festzuhalten.

bAV mit Leistungszusagen

Kompliziert kann es auch bei älteren Versorgungswerken sein, die Leistungszusagen (z.B. bei Renteneintritt, Berufsunfähigkeit oder Tod) erteilen. Ob sich dabei Änderungen durch die Kurzarbeit ergeben, hängt von der genauen Ausgestaltung ab: „Wenn die Kurzarbeit sich nicht so lange hinzieht, der Arbeitgeber seinerseits eine Zusage dergestalt erteilt hat, dass der Versorgungsberechtigte bei Eintritt in den Ruhestand 100 Euro Monatsrente erhält und keine sonstigen einschränkenden Regelungen enthalten sind, dann wird nach unserer Einschätzung diese Rente später auch gezahlt werden,“ erläutert Michael Hoppstädter. „Bezieht sich die Versorgungszusage allerdings auf das Einkommen bei Eintritt in den Ruhestand beziehungsweise auf das bei Ausscheiden aus dem Unternehmen und befindet sich der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in Kurzarbeit, dann darf sicherlich nicht allein auf dieses Entgelt abgestellt werden“, so Hoppstädter weiter. Trifft die Zusage keine Aussagen dazu, müssen Lösungen zwischen den Beteiligten gefunden werden. Alternativen könnten eine Quotenregelung sein oder das Gehalt vor der Kurzarbeit dient als Basis.

Entgeltumwandlung

Kurzarbeit ist eine Lohnersatzleistung. Entgeltumwandlung kann deshalb bei Kurzarbeit „Null“ nicht stattfinden. Bei gekürztem Entgelt ist Umwandlung je nach Ausgestaltung der Versorgungszusage möglich. Hoppstädter rät dennoch zur Weiterführung der bAV: „Trotz Kurzarbeit sollte eine bestehende Entgeltumwandlung möglichst nicht beitragsfrei gestellt oder gar gekündigt werden. Denn Berechnungen haben gezeigt, dass sich die Gesamtvergütung häufig nur geringfügig reduziert, gleichzeitig aber ein wertvoller Baustein für die Altersversorgung erhalten bleibt.“ Enthält die Zusage eine BU-Komponente oder Hinterbliebenen-Schutz, sei die Weiterführung besonders wichtig. Laut Hoppstädter sollte in jedem Fall individuell geprüft werden, ob die bAV mit eigenen Beiträgen fortgesetzt werden kann oder ob eine Reduzierung der Entgeltumwandlung in Frage kommt.

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Lösungen bei versicherungsförmigen Durchführungswegen

Bei diesem Durchführungsweg können je nach Anbieter Beiträge gestundet oder reduziert werden. Letzteres ist mit der Reduzierung von Leistungen verbunden. Wird eine Beitragsfreistellung vereinbart, wird die Leistung auf die sogenannte beitragsfreie Versicherungssumme reduziert. „In allen Fällen empfiehlt es sich, zusammen mit dem Versicherer pragmatische Lösungen zu suchen, um dem Problem des sinkenden Versicherungsschutzes entgegenzuwirken“, resümiert Michael Hoppstädter.

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