In einem Urteil vom 11.11.2020 stellt der EuGH fest, dass der Kunde seine Einwilligung nicht nachweisbar wirksam erteilt hat, wenn das betreffende Kästchen vor der Unterzeichnung von einem Verantwortlichen der Verkäuferseite vorab angekreuzt wurde (EuGH Aktenzeichen C 61/19 Orange România).

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Andreas Sutter

Andreas Sutter

...ist als Director protect bei disphere interactive Datenschutzbeauftragter für Mittelständler, Finanzdienstleister und Versicherer. disphere interactive GmbH ist ein Team von interdisziplinären Experten, Beratern und Entwicklern, das Sie umfassend bei der digitalen Transformation des Vertriebs unterstützt.

Wie schon in einem früheren Urteil (1. Oktober 2019, Planet49, EUGH Aktenzeichen C-673/17, ECLI:EU:C:2019:801, Rn. 52 und 54) macht der EuGH deutlich, dass an die Einwilligung der betroffenen Personen unter anderem die Voraussetzung geknüpft ist, dass diese Willensbekundung durch ein unzweifelhaft aktives Handeln geschieht. Gibt der Verantwortliche der betroffenen Person etwas vor, wie z.B. vorausgefüllte oder vorangekreuzte Formulare, dann handelt es sich nicht mehr um eine aktive und damit um eine unwirksame Einwilligung.
Was bedeutet das für (digitale) Antragsprozesse im Versicherungsvertrieb?

Verarbeitungstätigkeiten prüfen

Zunächst sollten erneut alle Verarbeitungstätigkeiten geprüft werden, die sich auf eine Einwilligung als Rechtsgrundlage berufen. Wie man an den aktuellen Entwicklungen sehen kann, ist dieser mit der Einführung der DSGVO von vielen sehr bevorzugte Weg der Einwilligung doch mit vielen Stolperstellen gepflastert. Oft wird tatsächlich gar keine Einwilligung benötigt, weil sich die Verarbeitung auf einen Vertrag stützen kann, bei dem die betroffene Person Vertragspartner ist, oder auf eine gesetzliche Verpflichtung. Und die eine oder andere Verarbeitung, die nur auf einer Einwilligung basiert, ist vielleicht sogar bei genauer Betrachtung schlicht überflüssig.

Dokumentation der Einwilligung im analogen Prozess

Lassen wir einmal die Option beiseite, dass der Vermittler diese Thematik trotz der Rechtsrisiken ignoriert (was ein nachvollziehbares und zu erwartendes Verhalten wäre), stellt sich die Frage, wie sich diese Anforderungen nun im konkreten Antragsprozess umsetzen lassen.
Das Ziel des Prozesses muss sein, dass der Vermittler die aktive Einwilligung beweissicher dokumentieren und nachweisen kann. Das lässt sich nur darstellen, wenn die betroffenen Personen neben jedes gesetzte Kreuz im Papierantrag ein Namenskürzel oder eine Unterschrift setzen, so wie das bei Antrags- oder Vertragsänderungen auch üblich ist.
Im analogen Papierprozess lässt sich das also mit etwas Aufwand bewerkstelligen. Aber wie sieht es mit digitalen Prozessen aus?

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Dokumentation der Einwilligung im digitalen Prozess

Die meisten digitalen Antragsstrecken mit elektronischer Unterschrift sehen hier noch keine Abläufe vor, die diese aktive Einwilligung dokumentieren würden. Hier heißt es abwarten. Wer rechtssicher arbeiten möchte, aber die Rückkehr in analoge Prozesse vermeiden möchte, kann aber bereits jetzt das Genehmigungstool d/contract der Firma disphere interactive GmbH nutzen. Damit lassen sich alle Einwilligungen beweis- und rechtssicher digital einholen.

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