Fakten zu Impfschäden

Nicht jede gesundheitliche Reaktion auf eine Impfung ist auch ein Impfschaden. Von den einfachen Impfreaktionen oder Impfkomplikationen unterscheiden sich Impfschäden durch gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen einer Schädigung durch eine Schutzimpfung, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehen (§2 Nr. 11 IfSG). In manchen Unfallversicherungsbedingungen wird auch so formuliert: „Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsbeeinträchtigung“.

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Andreas Sutter

Andreas Sutter

...ist als Director protect bei disphere interactive Datenschutzbeauftragter für Mittelständler, Finanzdienstleister und Versicherer. disphere interactive GmbH ist ein Team von interdisziplinären Experten, Beratern und Entwicklern, das Sie umfassend bei der digitalen Transformation des Vertriebs unterstützt.

Impfschäden sind ausgesprochen selten. Die Wahrscheinlichkeit liegt ganz grob gleichauf mit der Wahrscheinlichkeit, dass ein Einfamilienhaus vom Blitz getroffen wird, oder dass man einen 6er im Samstagslotto hat. In den Studien zu dem Pfizer-Biontech-Impfstoff zeigten ca. 0,6% der Probanden schwere Reaktionen. Die Vergleichsgruppe, die nur ein unwirksames Placebo erhielten, zeigten in demselben Umfang schwere Reaktionen.

Nun wird man argumentieren können, dass bei der Impfung von Millionen von Bundesbürgern trotz geringer Wahrscheinlichkeit dennoch ein paar tausend Personen von Impfschäden betroffen sein können. Wer kommt dafür auf?
Zunächst gilt hier eine staatliche Haftung nach §60 IfSG und dem BVG, die nicht nur die Kosten der Heilbehandlung, sondern auch ggf. eine Beschädigtenrente umfasst. Dazu kommt auch die mögliche Haftung des Herstellers oder Arztes. Für die Beweisführung zum Nachweis von Impfschäden hat der EuGH in 2017 übrigens Erleichterungen geschaffen. Der lückenlose Kausalbeweis ist demnach nicht mehr notwendig, wenn ein ausreichendes Bündel von Indizien vorliegt. Ob diese Ansprüche auf staatlicher oder zivilrechtlicher Basis ausreichen, oder ob es zu Versorgungslücken kommt, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Daher besteht sicher bei manchen Kunden die Frage, inwieweit sich dieses Risiko versichern lässt.

Impfschäden in der Unfallversicherung

Um eine lange Geschichte kurzzufassen: Impfschäden sind im Rahmen der Unfallversicherung versicherbar, aber nicht bei jedem Versicherer und nicht in jedem Tarif. Dort, wo es eine Deckung gibt, ist diese sehr häufig auf Impfschäden in Folge der Impfung gegen eine Infektion einer fest umrissenen Liste beschränkt, die in der Regel natürlich CoVid19 nicht enthält. Nur in wenigen Tarifen gibt es eine offene Impfschadendefinition, die den Impfschaden generell als Unfall gelten lassen. Neben Invaliditätsleistungen können auch die Assistance-Leistungen im Versicherungsschutz enthalten sein. Die Firma Fond-Finanz hat hier kürzlich einen ersten Marktvergleich erstellt. Man kann davon ausgehen, dass sich der eine oder andere Versicherer nun des Themas annehmen wird, um nicht in vergleichbare Reputationsfallen wie im Zuge der Betriebsschließungsversicherung zu laufen.

Beratungspflicht und Werbung

Für den Versicherungsmakler in seiner bekannten Sachwalter-Verpflichtung ergibt sich nun die Aufgabe, im Bestand die möglichen Deckungslücken zu identifizieren und die Versicherungsnehmer über alternative Angebote zu informieren. Das sollte aber mit Fingerspitzengefühl und Augenmaß geschehen. Vollkommen zu Recht argumentiert beispielsweise Oliver Pradetto von blau direkt, dass eine Werbung mit dem Thema „Impfschäden“ zur weiteren Verunsicherung der Menschen beitragen würde. Die Angst vor Impfschänden zu schüren, kann am Ende die Impfbereitschaft bei den Menschen reduzieren, mit allen denkbaren Folgen, wenn die Pandemie deshalb länger andauert als nötig. Mit Angst zu argumentieren ist nie ein guter Vertriebsansatz. Abgesehen davon ist es jetzt am Versicherungsmakler, den schmalen Grat zwischen gesellschaftlicher Verantwortung und der Beratungspflicht den Versicherungsnehmern gegenüber zu gehen. Sachliche und neutrale Information und vernünftige Aufklärung bringen vielleicht in diesem Fall weniger Geschäft, sie sind aber wegen der Verantwortung den Menschen gegenüber dringend geboten.

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Und was ist mit Datenschutz?

Auch bei diesem Thema gibt es einen Bezug zum Datenschutzrecht. Wenn der Makler auf einen „echten“ Impfgegner oder sonstigen „Querdenker“ stößt, dann darf er diese Tatsache nicht in seinem Maklerverwaltungsprogramm oder auf sonstige Art und Weise verarbeiten. Der Artikel 9 der DSGVO schützt weltanschauliche Überzeugungen gleich welcher Art. Das Grundrecht auf Datenschutz gilt für alle Bürger, selbst dann, wenn man bestimmte Überzeugungen nicht für schützenswert hält.

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