Es entspreche gefestigter Rechtsprechung, dass Vergleiche mit Versicherungsnehmern dem Umstand Rechnung tragen müssen, „dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufgrund seines Fachwissen regelmäßig überlegen ist. Das wiederum hat zur Folge, dass Versicherer nur dann wirksam Vergleiche schließen dürften, wenn sie sich sehr redlich gegenüber ihrem Kunden verhalten und ihn unter anderem auf die mit dem Vergleich verbundenen Nachteile hinweise“, berichtet Wirth Rechtsanwälte.

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Speziell der Hinweis auf drohende Nachteile dürfte bei den Vergleichen nach dem bayrischen Modell selten stattgefunden haben, wie etwa Pressemeldungen der Versicherer zeigten: Stattdessen kommunizierten die Versicherer die erbrachten 15 Prozent Entschädigung als Kulanzleistung, die sie freiwillig zahlen.

"Ansprüche auf Versicherungsleistung sollten durch die betroffenen Unternehmen und Gewerbetreibenden unbedingt angemeldet werden, auch wenn schon beim ersten Lockdown die Ablehnung kam oder ein Vergleich geschlossen wurde“, sagt Tobias Strübing, Fachanwalt bei Wirth Rechtsanwälte.

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