Das Landgericht Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 23.04.2020, Az. 2-30 S 5/18 (Berufungsverfahren) auf die Pflichten eines Versicherungsmaklers bei einem Versicherungswechsel hingewiesen.

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Der Fall

Der Kläger begehrte Schadensersatz u.a. von seinem Versicherungsmakler, der für ihn eine neue Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und die alte BU-Versicherung des Klägers somit gekündigt hatte. Der Kläger war als Berufsfeuerwehrmann im Öffentlichen Dienst und unterhielt eine Berufsunfähigkeitsversicherung, welche eine Dienstunfähigkeitsklausel enthielt. Dies ergab sich zwar nicht direkt aus dem Versicherungsschein, jedoch wurde entsprechendes im Antrag vereinbart, auf den der Versicherungsschein Bezug nahm. Der beklagte Versicherungsmakler hatte diese Police nicht vermittelt und trug daher u.a. vor, keine Kenntnis von der vereinbarten Klausel gehabt zu haben. Im Übrigen sei diese auch nie Gegenstand der Gespräche zwischen ihm und dem Kläger gewesen.

Anne Dopheide ist Unternehmensjuristin beim Leipziger Maklerpool Invers GmbHInvers GmbH

Entscheidung des Berufungsgerichtes

Laut Gericht könne es jedoch darauf nicht ankommen. Aus der Beratungspflicht gegenüber dem Kläger ergebe sich die Verpflichtung weiterer Nachforschungen aufgrund der Angaben im Versicherungsschein. Weiterhin habe der Vermittler den Versicherungsnehmer bei einem Versicherungswechsel über die Folgen des Wechsels und insbesondere über die damit verbundenen Nachteile zu informieren. Notwendig ist es daher, dass der Vermittler seinem Kunden „einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung verschaffe“ (OLG Karlsruhe vom 15.09.2011, Az. 12 U 56/11). Dabei seien die Anforderungen an die Aufklärung bei einem Versichererwechsel besonders hoch, „da der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will“ (OLG Saarbrücken vom 26.04.2017, Az. 5 U 36/16). Dies gelte auch, wenn der Kunde mit dem Wunsch zur Kündigung an den Makler herantritt.

Das Landgericht stellte nunmehr fest, dass der Versicherungsnehmer sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung gegen den Versicherungswechsel entschieden hätte. Denn die Dienstunfähigkeitsklausel hätte eine wichtige praktische Bedeutung: Der Versicherer unterwirft sich mit ihr der Entscheidung des Dienstherrn, den Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen. Sinn der Dienstunfähigkeitsklausel „ist es gerade, die Dienstunfähigkeit in einem besonderen Beamtenberuf unter Berücksichtigung von dessen verschärften gesundheitlichen Anforderungen abzusichern“ (vgl. OLG Frankfurt vom 29.06.2001, Az. 25 U 159/00). Schlussendlich gab das Gericht der Klage statt und der Makler wurde zur Schadensersatzzahlung verurteilt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

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Fazit

Versicherungsvermittler sollten bei Kündigungen und Wechsel ihre Kunden nicht nur über die Vorteile, sondern unbedingt auch über alle (wenn auch nur möglichen) Nachteile aufklären und dies dokumentieren. Insbesondere bei einem Wechsel sind die Vor- und Nachteile übersichtlich aufzustellen und dem Kunden auszuhändigen. Beachten sollte man auch stets die Kündigungsfristen. Der Kunde möchte schließlich nicht unnötig lang doppelte Beiträge zahlen, gleichzeitig aber auch nicht – wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum – ohne zumindest gleichwertigen Versicherungsschutz dastehen.

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