Die Bundesregierung will durchsetzen, dass sich alle Pensionskassen dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) anschließen müssen: auch Versicherungsvereine, die bisher von der Pflicht befreit sind. Der Verein sichert Betriebsrenten ab, wenn sowohl der Altersvorsorge-Anbieter als auch der Arbeitgeber finanzielle Probleme haben. Bisher mussten die Rentnerinnen und Rentner in dieser Situation akzeptieren, dass die Renten teils deutlich gekürzt wurden: sogar, wenn sie bereits ausgezahlt werden.

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Doch was bedeutet diese neue Versicherungspflicht für Arbeitgeber und den Pensions-Sicherungs-Verein selbst? Das wollte die AfD-Fraktion im Bundestag wissen und hat eine kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt. Das Ergebnis: von der neuen Versicherungspflicht werden 20.000 Arbeitgeber betroffen sein, die künftig Beiträge in den Verein einzahlen müssen. Von der neuen Absicherung betroffen sind insgesamt rund 3 Millionen Anwärterinnen und Anwärter sowie Rentnerinnen und Rentner. Die Bilanzsumme der betroffenen Pensionskassen beträgt rund 111 Milliarden Euro. (Drucksache 19/20957).

3,1 Milliarden Euro Rücklage vs. 348 Milliarden Euro Versorgungsanspruch

Die Daten der Bundesregierung erlauben zudem Einblick in die aktuelle Situation des Sicherungs-Vereins. Nach dem Geschäftsbericht 2019 waren zum Ende des letzten Jahres 95.250 Unternehmen in ihm organisiert, über die 11 Millionen Versorgungsberechtigte mit einem Insolvenzschutz abgesichert sind. Die Versorgungsansprüche der Abgesicherten beliefen sich auf 348 Milliarden Euro. Die Ausgleichsrücklage im Sicherungsfonds beziffert sich auf 3,1 Milliarden Euro.

Dass zwischen den Ansprüchen der Versicherten und den Rücklagen des PSVaG eine solch große Lücke schafft, lässt die AfD daran zweifeln, ob der Versicherungsverein auch die Insolvenz eines großen Arbeitgebers auffangen kann. Konkret mit Blick auf die wankende Lufthansa: allein bei Deutschlands größter Airline summiert sich die Pensionspflicht auf rund 6,6 Milliarden Euro: mehr als das doppelte der vorhandenen Rücklagen. Und so fragt die Fraktion danach, wie die Finanzaufsichtsbehörde BaFin das Verhältnis mit Blick auf Einzelrisiken bewertet.

Mehr Insolvenzen: mehr Beitrag

Die Antwort der Bundesregierung: eher ausweichend. „Die finanzielle Leistungsfähigkeit des PSVaG bemisst sich nicht am Verhältnis von abzusichernden Versorgungsansprüchen zur Höhe des Ausgleichsfonds bzw. zur Höhe des aktuellen Beitragssatzes („Umlage“). Der PSVaG als Solidargemeinschaft der Arbeitgeber finanziert sich vielmehr über Pflichtbeiträge derjenigen Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten eine bestimmte betriebliche Altersversorgung zugesagt haben“, heißt es in der Drucksache. Und weiter: "Die jährlichen Beiträge müssen dabei – vereinfacht gesprochen – dem Schaden entsprechen, der aufgrund von Arbeitgeberinsolvenzen in dem jeweiligen Jahr entstanden ist (§ 10 Betriebsrentengesetz)".

Mit anderen Worten: Kommt ein großer Anbieter in finanzielle Schieflage und droht die finanziellen Möglichkeiten des Sicherungs-Vereins zu sprengen, so kann der Verein reagieren: indem er die Pflichtbeiträge der Arbeitgeber deutlich anhebt und sie stärker zur Kasse bittet. Eine Folge ist laut Bundesregierung, dass der Beitragssatz -abhängig vom Insolvenzgeschehen- stark schwanke. 2009 lag er bei 14,8 Promille, 2016 wurde überhaupt kein Beitrag erhoben. 2019 zahlten die Firmen 3,1 Promille an Beitrag - für 2020 prognostiziert der PSVaG laut eigener Webseite bereits vier bis fünf Promille. Die Schätzung erfolgte aber noch vor der Coronakrise, welche die Zahl der Insolvenzen deutlich nach oben schrauben könnte.

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Um eine sehr hohe Beitragslast für Arbeitgeber in einem Jahr möglichst zu vermeiden, sieht das Betriebsrentengesetz zwei Mechanismen vor. Zum einen kann der Beitragssatz auf fünf Jahre verteilt werden, zum anderen kann der Ausgleichsfonds genutzt werden, der in „guten“ Jahren angespart wird und derzeit -wie bereits beschrieben- circa 3,1 Milliarden Euro enthält.

40jähriges Jubiläum

Die Frage nach der Sicherheit der Renten stellt sich, weil die Pensionskassen im anhaltenden Niedrigzins-Umfeld zunehmend Probleme bekommen, die Zusagen an ihre Anwärterinnen und Anwärter sowie Rentnerinnen und Rentner einzuhalten. 36 Pensionskassen befanden sich zu Jahresbeginn unter erweiterter Aufsicht der Finanzaufsichtsbehörde BaFin, weil sie mittelfristig Probleme bekommen könnten, die Zusagen der Betriebsrentner zu bedienen. Das war der Zustand vor der Corona-Krise. Frank Grund, Chef der Versicherungsaufsicht bei der BaFin, sagte dem Versicherungsboten im Februar, dass er mit einer Zunahme der betroffenen Einrichtungen rechne.

Hier soll der Pensions-Sicherungs-Verein als Selbsthilfe-Verein die Betriebsrenten absichern, wenn ein Altersvorsorge-Anbieter ebenso in finanzielle Schieflage gerät wie der Arbeitgeber des Versicherten. Er wurde 1974 von den Deutschen Arbeitgeberverbänden, dem Bundesverband der Deutschen Industrie und dem Verband der Lebensversicherungs-Unternehmen gegründet.

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Zwar haftet der Arbeitgeber laut Ausfallhaftung gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) für die Höhe der Rente seiner Beschäftigten. Er muss Fehlbeträge ausgleichen, wenn eine Pensionskasse aufgrund finanzieller Probleme die Betriebsrente kürzen muss. Ist eine Firma jedoch selbst insolvent und kann für den Fehlbetrag nicht einspringen, so bedeutet das aktuell vor allem dann ein Problem, wenn die Pensionskasse als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert ist: Diese sind bisher nicht als Mitglied im PSVaG organisiert, der Betriebsrentler vor Renten-Ausfällen schützt.

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