Auch sogenannte Alte Hasen müssen sich verpflichtend weiterbilden, wenn sich als Versicherungsmakler bzw. -maklerin tätig sein wollen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtes Ansbach. Zudem hob das Gericht hervor, dass ein rechtswissenschaftliches Studium nicht dauerhaft von der Pflicht befreit, sich weiterzubilden.

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Geklagt hatte im verhandelten Rechtsstreit der Geschäftsführer eines Maklerbüros, das als GmbH organisiert ist. Er wurde im Jahr 2019 von der Industrie- und Handelskammer mit einem Bescheid aufgefordert nachzuweisen, dass er die Weiterbildungspflicht nach § 34d Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeordnung erfüllt hat. Den Nachweis konnte und wollte der Versicherungsmakler jedoch nicht erbringen - und zog vor Gericht, wo er vortrug, dass ihn die Pflicht zur Weiterbildung nicht betreffe.

"Alter Hase" und studierter Jurist

Der Geschäftsführer führte stark vereinfacht drei Argumente an, weshalb er sich nicht weiterbilden müsse. Zum einen habe er seine Erlaubnis, als Versicherungsmakler tätig sein zu dürfen, nach der „Alte-Hasen-Regelung“ (Bestandsschutzregelung) erhalten. Wer demnach seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig war, erhielt seine Zulassung von der Industrie- und Handelskammer, ohne eine Sachkundeprüfung ablegen zu müssen. Hieraus folge logischerweise, dass der Gesetzgeber für diese Personen eine gesetzliche Weiterbildungspflicht für nicht erforderlich halte, so argumentierte der Makler.

Argument Numero zwei: Der Geschäftsführer hatte im Jahr 1970 sein zweites juristisches Staatsexamen abgeschlossen, war also studierter Jurist. In § 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) wird der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Berufsqualifikation gewertet, die der Weiterbildung gleichgestellt sei. Entsprechend habe er sich nicht weiterbilden müssen.

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Das dritte Argument: Es gebe ja gar keine unabhängigen Weiterbildungen in seiner Region für Makler, sodass er sie auch nicht hätte wahrnehmen können. Stattdessen handle es sich vielfach um Produktschulungen: Doch Fortbildungsveranstaltungen von Referenten, die von einer Versicherungsgesellschaft bezahlt werden, seien im Ergebnis wertlos, da sie im Wesentlichen reine Werbeveranstaltungen seien.

EU-Richtlinie hebt "ständige Weiterbildungspflicht" hervor

Mit seinen Argumenten fand der Versicherungsmakler jedoch kein Gehör: Das Verwaltungsgericht Ansbach bestätigte, dass der Bescheid der Industrie- und Handelskammer zum Nachweis der Weiterbildung rechtmäßig sei.

So konnte sich der Makler nicht auf die Alte-Hasen-Regelung berufen: Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die EU für die zugrundeliegende Richtlinie Abweichungen in der Weiterbildungspflicht vorgesehen habe. Im Gegensatz zum Sachkundenachweis, der lediglich den Zugang zur Ausübung des Berufs des Versicherungsvermittlers eröffne, diene die Weiterbildung gerade der Aufrechterhaltung der beruflichen Handlungsfähigkeit.

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"Angemessenes Leistungsniveau aufrecht erhalten"

"Die Weiterbildungspflicht nach § 7 VersVermV gilt ungeachtet des Grundes, weshalb ursprünglich auf eine Sachkundeprüfung verzichtet werden konnte", hebt das Verwaltungsgericht Ansbach mit Blick auf die Alte-Hasen-Regelung hervor. So betone Artikel 10 der zugrundeliegenden EU-Richtlinie 2016/97, "dass die Herkunftsmitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, dass Versicherungsvermittler den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht".

Mit dem Wort „ständiger“ sei nochmal dargelegt, dass "auch der EU-Normgeber von einer dauerhaften Weiterbildungsverpflichtung ausgeht", betonen die Richter. "Die Richtlinie enthält keinen Hinweis darauf, dass die Weiterbildungspflicht bei Inhabern einer bestimmten Berufsqualifikation entfällt".

Aus diesem Grund konnte sich der Versicherungsmakler auch nicht auf sein juristisches Studium aus dem Jahr 1970 berufen, um sich nicht weiterbilden zu müssen. Die Weiterbildungspflicht nach § 7 sei als "jährlich wiederkehrende Pflicht geregelt", heißt es im Text zu Urteil. "Das heißt, dass § 7 Abs. 1 Satz 7 VersVermV nicht dahingehend verstanden werden kann, dass der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums den Betroffenen dauerhaft von der Weiterbildungspflicht befreit".

Produktschulungen: Teil der Weiterbildung

Ebenso kein Gehör fand der Makler mit seinem Argument, es seien ihm in der Region keine unabhängigen Weiterbildungs-Angebote unterbreitet worden und es handle sich vielfach um Produktschulungen, also reine Werbeveranstaltungen. "Die Argumentation, wonach unabhängige Fortbildungsangebote nicht existieren und dem Geschäftsführer der Klägerin auch solche nicht gemacht worden seien, läuft ins Leere. Das ergibt sich bereits aus der Möglichkeit zum Selbststudium", betonen die Richter.

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Indirekt hob das Gericht zudem hervor, dass Produkt-Schulungen wichtiger Bestandteil der Makler-Weiterbildung seien. "Denn es ist gerade die Aufgabe des Versicherungsvermittlers den Überblick über die Versicherungsprodukte einschließlich ihrer Vor- und Nachteile zu haben. Das kann, die Argumentation der Klägerin zugrunde gelegt, durch den Besuch von Veranstaltungen unterschiedlicher Anbieter ohne weiteres sichergestellt werden". Der Versicherungsmakler erklärte sich mit dem Rechtsspruch einverstanden.

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