Auch müsse sich aus dieser Darlegung „eine Verpflichtung des Beklagten ableiten“, hierüber „zu informieren und zu beraten“. Eine solche Darlegung aber ist der Versicherungsnehmerin als Klägerin nicht gelungen. Zwar versprach die Privatrente für die Klägerin tatsächlich eine geringere Rente als die bAV. Jedoch: Zugleich standen diesem Nachteil wirtschaftliche Vorteile in der Ansparphase gegenüber, die auch durch die Klägerin zugegeben wurden.

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Klägerin wollte Berufstätigkeit unterbrechen

Noch wichtiger aber ist: Die Klägerin erwähnte im Beratungsgespräch, dass sie zum Zwecke der Familiengründung ihre Berufstätigkeit zumindest zeitweise unterbrechen wolle. Solche Tatsachen aber machen wahrscheinlich, dass aus Sicht des Maklers eine bAV trotz höherer Rente nicht das geeignete Produkt war. Die Klägerin hätte nun also zunächst konkret darlegen müssen, wie Bedingungen eines konkreten bAV-Vertrags besser zu ihrer Lebensplanung gepasst hätten als die abgeschlossene Privatrente – was ihr nicht gelang.

Zudem fehlten „weitere wirtschaftliche Betrachtungen im Vortrag der Klägerin völlig", wie das Gericht formulierte. Zumal die Klägerin gegenüber dem Makler äußerte, ihr Ziel sei eine möglichst hohe Rente. Andere Ziele wie die Verfügbarkeit des angesparten Kapitals oder der Hinterbliebenenschutz – von der Klägerin als Vorteil der bVA genannt – standen diesem Ziel „naturgemäß“ entgegen. Der Makler hatte aus Sicht des Gerichts also gar keine Veranlassung gehabt, derartige Ziele zu erfragen.

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Verletzung der Dokumentationspflicht führte nicht zu Schaden

Der Klägerin also gelang nicht der Beweis, der Makler hätte ihr statt der Privatrente einen konkreten anderen (bAV-) Vertrag empfehlen müssen. Zudem führte die Verletzung der Dokumentationspflicht auch nicht kausal zu einem Schaden der Klägerin. Demnach steht laut Urteil des OLG Hamm der Klägerin auch kein Anspruch auf Schadenersatz zu: Die Berufung wurde auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

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