Den Versicherungsmakler trifft laut § 63 VVG die volle Haftung, wenn die Analyse- und Beratungspflichten nicht oder nur teilweise umgesetzt werden. So lautet der vereinfachte Leitsatz für die Maklerhaftung. Rein rechtlich kann das natürlich viel komplexer formuliert werden.

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Doch eins ist der Maklerschaft durchaus bewusst. Der Auftrag des Maklers endet nicht mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages. Selbstverständlich gehört die Betreuung der Verträge und auch die Überwachung des versicherten Risikos zu seinen Kernaufgaben. Schließlich sind Versicherungsmakler treuhänderähnliche Sachwalter ihrer Kunden.

Police fehlt zur Vertragsannahme

Zu den Pflichten von Maklern gehört folglich auch den passenden Schutz bei Veränderungen der Lebensumstände oder des Risikos zu finden und den Kunden entsprechend abzusichern. Dabei müssen Makler jedoch auch prüfen, ob der Vertrag auch wirklich zustande gekommen ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az: 20 U 53/17). So reiche die bloße Unterschrift des Kunden und das anschließende Einreichen des Vertrages bei der Versicherungsgesellschaft nicht aus.

Im betroffenen Fall hatte ein Kunde eine Hausratversicherung über einen Makler abgeschlossen. Dieser hatte den Antrag bei der Versicherung eingereicht. An dieser Stelle hätte die Annahme des Vertrages nur noch durch Übersendung des Versicherungsscheins erfolgen müssen. Doch die Gesellschaft schickte die Police eben nicht zum Kunden. Folglich bestand auch kein Versicherungsschutz.

Makler hätte nachfassen müssen

Nach einem Einbruch wollte der Kunde nun den Schaden vom Versicherer erstattet haben und wandte sich mangels Erfolg an seinen Makler. Dieser sollte nun den entstandenen Schaden ersetzen. Die Richter am OLG Hamm gaben nun dem Kunden Recht. Denn der Makler hätte entweder beim Kunden oder der Versicherungsgesellschaft nachhaken müssen, ob die Police angekommen sei.

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Durch die versäumte Prüfung, verletzte der Makler seine Pflichten aus dem Maklervertrag und wird damit haftbar. Die Richter erklärten, dass sich der Makler auch um die versicherungstechnische Betreuung der Verträge hätte kümmern müssen. Der Makler hätte also nach dem Abschluss des Vertrages diesen auch verwalten müssen und dazu gehöre eben auch zu prüfen, ob der Vertrag zustande gekommen ist oder nicht.

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