OLG warnt Maklerin vor Berufung

Gute Beratung und gute Dokumentation – Beides ist grundlegend für den Maklerberuf, will man nicht in Haftung genommen werden. Dies zeigt auch ein Rechtsstreit, in dem das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG), mit Datum vom 15.11.2018, vor einer Berufung warnte: Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die beklagten Maklerin „nur sehr teilweise“ Erfolg haben kann, wenn sie die nächste Instanz anruft (Az. 16 U 26/18) . Nimmt sich die Maklerin der Warnung an und nimmt folglich die Berufung zurück, steht sie nun für einen gestohlenen Radlader ein.

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Ursache des Rechtsstreits: Nach einem Termin mit der beklagten Maklerin schloss ein Gewerbekunde eine gewerbliche Kfz-Haftpflicht für seinen Radlader ab. Jedoch unterließ der Kunde, durch Kaskoversicherungsschutz sein Baufahrzeug auch gegen Diebstahl abzusichern. Es kam, wie es kommen musste: Der Radlader wurde gestohlen, ein Schaden von 15.300 Euro entstand. Diesen Betrag wollte der Mann nun aufgrund falscher Beratung geltend machen. Die Maklerin weigerte sich zur Zahlung, der Mann klagte – das Landgericht (LG) Kiel sah eine Verletzung der Beratungspflicht gegeben und demnach einen Verstoß gegen Paragraph 61 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Somit urteilte das Landgericht im Sinne des Klägers (Az. 12 O 382/17 LG Kiel).

Diebstahlrisiko hätte Maklerin bewusst sein müssen

Gegen dieses Urteil wollte nun die beklagte Maklerin Berufung einlegen vor dem Oberlandesgericht. Erfolg aber ist auch für diese höhere Gerichtsinstanz nicht in Aussicht: Stattdessen warnt das Oberlandesgericht vor den Kosten des Berufungsverfahrens und mahnte an, die Berufung zurückzunehmen. Denn die beklagte Maklerin unterließ die Frage, ob der Kunde seinen Radlader auch gegen das Diebstahlsrisiko versichern möchte.

Jenes Diebstahlrisiko aber hätte der Maklerin bewusst sein müssen. Denn laut Oberlandesgericht haben Versicherungsmakler die „charakteristische Pflicht“, im Ausgangspunkt eine Ermittlung das zu versichernde Risiko „unabhängig vom spezifischen Kenntnisstand des Versicherungsnehmers“ zu ermitteln.

Außerdem folgte das Oberlandesgericht der Ansicht des Landgerichts, wonach dem Kläger der Unterschied zwischen einem Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz nicht bewusst war. Verfügte doch der Versicherungsnehmer über keine spezifischen berufsbedingten Kenntnisse. Aber selbst eine allgemeine Kenntnis des Versicherungsnehmers über die Unterschiede von Haftpflicht- und Kaskoschutz bei Kraftfahrzeugen enthebe den Versicherungsmakler nicht von seinen Bedarfsermittlungs- und Beratungspflichten – selbst in diesem Fall hätte die Maklerin demnach das Diebstahlrisiko laut OLG ansprechen müssen.

Zum zusätzlichen Problem für die Maklerin wurde eine ungenügende Dokumentation der Beratung. Denn ein Streitpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung behandelte die Frage, ob der Gewerbekunde explizit äußerte, dass er nur einen Haftpflicht- und keinen Kaskoschutz wünsche. Die Maklerin jedoch hatte die Beratung nicht ausreichend dokumentiert und konnte diese Behauptung nicht beweisen.

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Selbst richtige Beratung hätte nichts genutzt

Selbst ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines Diebstahlschutzes, so er doch erfolgt wäre, hätte der Maklerin demnach nicht geholfen. Denn die Beweispflicht liegt laut Oberlandesgericht beim Versicherungsvermittler. Kann ein Vermittler anhand der Beratungsdokumentation jedoch nicht beweisen, ein Hinweis sei erfolgt, so ist laut Gericht zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, der betreffende Hinweis sei nicht erteilt worden. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist Online verfügbar.

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