Es ist eine Besonderheit im deutschen Patentgesetz: eine sogenannte Nichtigkeitsklage nach § 21 und 22 PatG. Mit diesem Instrument kann ein Kläger — stark vereinfacht — ein Patent anfechten und für nichtig erklären lassen, wenn er der Meinung ist, dieses Patent sei nicht schutzwürdig: etwa, weil es zu wenig originell ist, um tatsächlich als Neuerfindung durchzugehen, oder technisch nicht ausgereift. Im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten, wo es ein solches Rechtsinstrument nicht gibt, sind Patente damit auch über die Widerspruchsfrist hinaus angreifbar, und zwar zeitlich unbegrenzt. Ein enormes Kostenrisiko für deutsche Erfinder, Ingenieure und Entwickler.

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Ein aktueller Rechtsstreit über solch eine Klage zeigt nun, wie weit Maklerpflichten gehen können. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte demnach einen Versicherungsmakler zu Schadensersatz, weil dieser dem Kunden eindeutig gesagt habe, Nichtigkeitsklagen nach dem Schutzrecht seien im Rahmen einer Patentrechtsschutz-Police mitversichert. Der Kunde hatte explizit nach einem solchen Baustein gefragt. Das Problem: Der Spezialmakler irrte, denn Rechtsschutz-Risiken aus einer solchen Klage sind in Deutschland überhaupt nicht versicherbar. Folglich war auch der Schutz nicht im Vertrag enthalten.

Nebenpflichtverletzung des Maklers

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Kunde selbst ein Patentrechtverletzungsverfahren angestoßen, um ein anderes Patent anzufechten, das scheinbar eigene Interessen verletzte. Daraufhin reichte die Gegenseite besagte Nichtigkeitsklage ein, um nun ebenfalls das Patent des Klägers anzufechten. Es ist nicht unüblich, dass Patentklagen auf diese Weise gekontert werden, um rückwirkend ein bereits bestehendes Patent für nichtig zu erklären.

Der Maklerkunde wollte nun seine Rechtsschutz-Police in Anspruch nehmen: Doch der Versicherer wies ihn darauf hin, dass ein solcher Rechtsstreit nicht im Versicherungsschutz inbegriffen sei. Schlimmer noch: Ein solches Risiko lässt sich in Deutschland überhaupt nicht versichern.

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Nun verklagte der Kunde wiederum seinen Makler, der ja behauptet hatte, der Schutz sei im Vertrag inbegriffen. Mit Erfolg. Der vierte Zivilsenat des OLG Karlsruhe sah in der falschen Zusage eine Nebenpflichtverletzung nach dem Versicherungsvertragsgesetz und verurteilte den Makler zu einer Schadenzahlung von 40.000 Euro. Dabei komme es dann nicht darauf an, ob die Abwehr von Patentrechtsnichtigkeitsklagen überhaupt versicherbar sei. Auf das Urteil machte erstmals das Magazin Pfefferminzia aufmerksam (Urteil vom 16.11.2018, 4 U 210/17)