Nicht kreditwürdige Betroffene und Unternehmen können Nothilfen erhalten

Kaum eine wirtschaftliche Gruppe leidet derart unter der derzeitigen Corona-Krise wie Solo-Selbstständige– und damit Unternehmer, die keine Angestellten haben. Laut Bundesregierung (Drucksache 18/10762) verfügen fast 30 Prozent aller Solo-Selbstständigen über ein persönliches Einkommen von weniger als 1.100 Euro. Wegbrechende Einnahmen durch den ruhenden Geschäftsbetrieb bedeuten hier schnell Mietschulden und Zahlungsverzug für Betriebskosten oder laufende Ausgaben. Die derzeitige Corona-Pandemie wird zur existenziellen Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz vieler Betroffener.

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Aber auch Kleinunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten können ein länger ruhendes Geschäft aufgrund der weltweiten Pandemie und wegbrechende Aufträge wirtschaftlich kaum stemmen. Durch den Corona-Virus droht also auch eine verheerende Ausdünnung der Unternehmenslandschaft in Deutschland. Aus diesem Grund planten Bundesministerium der Finanzen (BMF) und Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) zusammen ein weitreichendes Hilfsprogramm, um den in Not Geratenen zu helfen.

50 Milliarden Euro sollen schnell und unbürokratisch fließen

Schnelle und unbürokratische Gelder wurden all jenen „Selbstständigen und Kleinunternehmen“ versprochen, die „in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen“. Nun steht fest: Die notwendige Unterstützung wird kommen. Denn in seiner heutigen Sitzung stimmte der Bundesrat dem so genannten „Nachtragshaushaltsgesetz 2020“ zu – als Grundlage für eine Vielzahl von Maßnahmen zur Corona-Krise. Erklärte der Bundesrat in einer Stellungnahme doch, gegen das geplante Gesetz „keine Einwendungen zu erheben“ (Drucksache 146/20).

Das Gesetz sieht ein zusätzliches Ausgabevolumen in Höhe von rund 122,5 Milliarden Euro vor. Und 50 Milliarden Euro aus dieser Summe dienen dazu, Solo-Selbständige, Freiberufler und Kleinunternehmen durch Zahlung von Nothilfen vor dem finanziellen Ruin zu bewahren.

Die Gelder werden durch den Bund bereitgestellt und durch das Bundeswirtschaftsministerium bewirtschaftet. Die Bearbeitung der Anträge und die Bewilligung der Gelder allerdings soll durch die Länder erfolgen. Angedacht ist eine möglichst elektronische Antragstellung zur schnellen Auszahlung der Hilfen.

Bedingung für Nothilfen: Schadeneintritt erst ab März 2020

Die Höhe der Nothilfen, die für Kleinunternehmen und Selbstständige versprochen werden, unterscheidet sich nach Anzahl der Mitarbeiter:

  • Solo-Selbständige und Kleinunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten können bis zu 9.000 Euro als Einmalzahlung für den Zeitraum von drei Monaten erhalten.
  • Bei einer Unternehmensgröße von fünf bis zehn Beschäftigten hingegen können für den gleichen Zeitraum von drei Monaten insgesamt 15.000 Euro als Einmalzahlung erhalten werden.

Versicherung an Eides Statt: Die Gegenleistung für die Hilfen

Eine „unbürokratische“ Zahlung bedeutet aber nicht, dass keine Bedingungen zu erfüllen sind. Zwar stehen Details der Umsetzung durch die Länder noch nicht fest. Geplant ist aber nach jetzigem Stand: Die Empfänger der Soforthilfen müssen eidesstattlich versichern, dass eine Existenzbedrohung oder ein Liquiditätsengpass durch den Coronavirus vorliegt – und auch nur durch diesen bedingt wurde. So dürfen die Gelder nur durch Selbstständige und Unternehmen beantragt werden, die nicht schon vor dem März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckten. Der Schadeneintritt muss erst nach dem 11. März 2020 erfolgt sein.

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Das Eckpunktepapier für die Corona-Soforthilfen legt nahe, dass diese Voraussetzungen im Nachhinein auch geprüft werden – mit allen Konsequenzen. Denn zum einen droht die Rückforderung der Gelder. Zum anderen sieht § 156 des Strafgesetzbuchs (StGB) Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor für eine falsche Versicherung an Eides Statt. Eine nachträgliche Prüfung der Voraussetzungen scheint nach jetzigem Stand angedacht, die auch Konsequenzen bei unrechtmäßigem Erhalt der Gelder vorsieht.

Kreditprogramme: Die Hilfe zur Selbsthilfe für kreditwürdige Selbstständige und Unternehmen

Freilich: Bedingung für den Erhalt der Nothilfen ist, dass die Selbstständigen und Kleinunternehmen in der Regel keine Kredite erhalten würden. Aber auch für kreditwürdige Selbstständige und kleine oder auch mittelständige Unternehmen (KMU) sieht die Bundesregierung Hilfsmaßnahmen vor:

So wurde ein Sonderprogramm bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) aufgelegt, das in erheblichem Umfang Hilfskredite ermöglichen soll unter erleichterten Bedingungen. Da die KfW den bei weitem größten Teil der Haftung für diese Kredite übernimmt (80 Prozent bis 90 Prozent), sollen Selbstständige und KMUs leichter bei Banken, Sparkassen und anderen Finanzierungspartnern Kredite erhalten können.

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Antrag über die Hausbank

Beantragt werden kann entweder ein KfW-Unternehmerkredit von Unternehmen, die mindestens fünf Jahren bestehen. Jüngere Unternehmen hingegen können einen so genannten ERP-Gründerkredit erhalten. Die Kredite sollen entweder für neue Investitionen in die Unternehmen genutzt werden oder aber in Betriebsmittel fließen – in laufende Kosten wie Miete für Gewerberäume oder Personalkosten, die nun in Zeiten der Krise schwer zu erwirtschaften sind.

Beantragt werden können die Kredite über die Hausbank oder einen anderen Finanzierungspartner – Geschäftsbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Direktbanken, Bausparkassen, Versicherungen oder Finanzvermittler. Nicht möglich ist hingegen eine Beantragung direkt bei der KfW. Allerdings prüft die KfW die Unterlagen und entscheidet über die Förderung, sobald ein Finanzierungspartner für den Kreditvertrag gefunden ist.

Steu­er­li­che Hilfs­maß­nah­men federn zusätzlich Folgen der Corona-Krise ab

Doch nicht nur über Notzahlungen oder über Kreditprogramme will die Bundesregierung Selbstständigen und Unternehmen in Zeiten von Corona helfen. Zugleich wurden steuerliche Hilfsmaßnahmen beschlossen wie die Stundung von Steuerzahlungen, die (insbesondere für Selbstständige hilfreiche) Anpassung von Vorauszahlungen auf die Steuer sowie die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen. Wer plant, von einer Stundung oder einer Anpassung zu profitieren, kann dies auf Antrag beim zuständigen Finanzamt. Die Anträge sind möglich bis zum 31. Dezember 2020.

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Weitere Informationen zum Co­ro­na-Schutz­schild der Bundesregierung und zu den geplanten Hilfsmaßnahmen sind auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums verfügbar.

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