Waren die Beitragsanpassungen der Axa aus den letzten Jahren unzulässig? Dieser Frage wird sich bald der Bundesgerichtshof stellen. Anlass für den Rechtsstreit waren Beitragserhöhungen der Axa für die Tarife EL Bonus und Vital-Z-N. Diese waren laut Klägerseite mangelhaft begründet. Versicherer müssen ihren Kunden bei Beitragsanpassungen die hierfür „maßgeblichen Gründe“ mitteilen. Dies wäre eine Veränderung der Leistungsausgaben oder der Sterbewahrscheinlichkeit.

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"Auslöser nahezu aller Beitragsanpassungen in der Vergangenheit war allein die Entwicklung der Leistungsausgaben. Diesen „maßgeblichen Grund“ haben wir unseren Kunden stets mitgeteilt. Weitergehende Forderungen, etwa nach der Nennung der auslösenden Faktoren, lassen sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen.", erklärte eine Axa-Sprecherin auf Anfrage. Diese Auffassung teile auch das OLG Celle. Fünf weitere OLG hätten ebenfalls bereits signalisiert, dass sie die BAP-Mitteilungen für wirksam hielten.

Der Versicherungssenat des OLG Köln hat diesen Sachverhalt jedoch komplett anders eingeordnet. So bemängelte das OLG deutlich, dass der Kunde mit solchen inhaltslosen Erläuterungen nichts anfangen könne, obwohl ein verständlicher Hinweis problemlos möglich gewesen wäre. Das Begründungsschreiben der Axa sei "widersprüchlich" und "missverständlich, wenn nicht gar sachlich falsch". Folglich würden die Kundeninformationen einen Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz darstellen. Im betroffenen Fall könnte der Versicherte mit einer Rückzahlung von über 3.500 Euro rechnen.

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Der Kölner Versicherer will zudem eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen und hat deshalb gegen dieses Urteil Revision zum BGH eingelegt. Dabei geht es dem Versicherer nicht nur um sich. Nein, es geht um die ganze Branche. "Bei privaten Versicherern wie der Axa dürfte jetzt das große Zittern beginnen, denn Millionen von Verträgen wurden auf diese Art unrechtmäßig verteuert." erklärt Klägervertreter Ilja Ruvinskij, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei Kraus Ghendler Ruvinskij. Die Anwaltskanzlei glaubt, dass "neben Kunden der Axa viele weitere Versicherte mit Rückzahlungen rechnen können."

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Es geht also Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Die Axa zeigt sich "zuversichtlich, das Verfahren in höherer Instanz zu gewinnen. Die gesetzlichen Vorgaben waren gemäß § 203 VVG erfüllt." Zudem sei die Richtigkeit der Kalkulation im Rahmen von Beitragsanpassungen von der Gegenseite in diesem Fall nicht bestritten worden. Zudem handele es sich bei dem Verfahren um einen Zivilprozess. Daher sei das ergangene Urteil eine Einzelfallentscheidung und gelte ausschließlich zwischen den beiden streitenden Parteien. Ergo ergäben sich keine Ansprüche für andere Versicherungsnehmer aus dem Urteil. Überdies weist der Versicherer jedweden Eindruck oder Vorwurf, dass Beitragsanpassungen der nicht korrekt erfolgt seien, in aller Deutlichkeit zurück.

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