Dabei gilt es zu bedenken, dass die Klausel der Württembergischen nicht identisch mit dem Vertragstext der Condor ist, sondern Zeitpunkt und Tätigkeit weit stärker einschränkt. Beide Klauseln gegenübergestellt:

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Württembergische: „Wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit von Vollzeit auf Teilzeit reduziert, gilt in den nächsten 12 Monaten Folgendes: Wenn Sie einen Antrag auf Berufsunfähigkeit stellen, legen wir die berufliche Tätigkeit in Art und Umfang vor Reduzierung der Arbeitszeit zugrunde.

Condor:: „Reduziert die versicherte Person während der Versicherungsdauer ihre vertraglich oder gesetzlich fixierte wöchentliche Arbeitszeit, bleibt für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit die während der Versicherungsdauer höchste vertraglich oder gesetzlich fixierte wöchentliche Arbeitszeit maßgebend (Teilzeitklausel). Nachweise über die jeweiligen Arbeitszeiten sind uns vorzulegen. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeitszeitreduktion vom Arbeitgeber angeordnet wird (z. B. Kurzarbeit).

Zu der Württembergischen schreibt Morgen & Morgen: „Die Klausel der Württembergischen ist dabei zeitlich sehr begrenzt und auf den gleichen Beruf bezogen, der nun in Teilzeit ausgeübt wird. Intransparenz kann man diesen zwei Sätzen nicht vorwerfen. In diesen zwölf Monaten wird der gleiche Beruf so geprüft, als ob er in Vollzeit ausgeführt worden wäre. Klar formuliert und eindeutig zum Wohle des in Teilzeit arbeitenden Versicherungsnehmers“.

Im Zweifel für den Versicherungsnehmer?

Die Klausel der Condor ist da schon etwas schwieriger einzuschätzen, denn sie gehe „zeitlich deutlich darüber hinaus und ist nicht auf den gleichen Beruf bezogen“, schreiben die Analysten. „Trotzdem bleibt der zuletzt ausgeübte Beruf als zu prüfend ausschlaggebend. Einzig die zeitliche Komponente der einzelnen Tätigkeiten wird mit einem Faktor entsprechend zur Vollzeitstelle belegt“. Auch hier sei die Klausel klar und eindeutig zum Wohle des in Teilzeit arbeitenden Versicherungsnehmers formuliert. Fazit Morgen & Morgen: Daumen nach oben.

Die Analysten verteidigten den Hamburger Versicherer zugleich gegen die Kritik, es sei unklar, welche Nachweise vorgelegt werden müssen, damit der Anspruch auf BU-Rente entsprechend einer früheren Arbeitszeit geprüft werden kann. Ein Nachweis der früheren Arbeitszeit sei über einen Arbeitsvertrag, der die damalige Vollzeitstelle belege, leicht zu erbringen.

Auch eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Condor müssten die Versicherungsnehmer nicht fürchten. Sollten Zweifel bei der Auslegung der Teilzeitklausel aufkommen, „so springt der Gesetzgeber dem Versicherungsnehmer eindeutig zur Seite, indem er in § 305 c Abs. 2 BGB regelt: Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders“, schreibt Morgen & Morgen.

Entsprechend empfiehlt Morgen & Morgen die Teilzeitklausel der Branche indirekt zur Nachahmung. "Unser Umfeld verändert sich. Menschen wünschen sich mehr Flexibilität. Aufgrund verschiedener individueller Umstände werden Teilzeitarbeitsmodelle immer attraktiver. Die Teilzeitklausel könnte aktueller nicht sein und ist somit eine durchaus sehr interessante Idee", schreiben die Hessen. Und weil sie selbst ein BU-Rating betreiben, ist zu erwarten, dass eine solche Klausel auch mittelfristig bei der Analyse von Tarifen berücksichtigt werden könnte.

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Umsonst zu haben ist die Teilzeitklausel übrigens nicht: Sie kostet Aufpreis, wie Condor-Produktmanager Dulitz im Interview mit fondsprofessionell.de verriet. Wie viel Aufpreis die Kunden einplanen müssen und wie dieses Extra kalkuliert ist, wollte er nicht verraten: auch, um sich von anderen Versicherern nicht in die Karten schauen zu lassen.

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