Versicherungsbote: Sie empfehlen auf Ihrer Webseite, bei Berufsunfähigkeitsversicherungen auf die Arbeitsunfähigkeits-Klausel (AU) zu achten. Können Sie kurz erklären, was sich dahinter verbirgt?

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Gerd Kemnitz, Versicherungsmakler und Biometrie-Expertebu-portal24.deGerd Kemnitz: Auch bei einer guten Berufsunfähigkeitsversicherung gilt der Betroffene nicht sofort als berufsunfähig, nur weil er schon seit sechs Monaten krankgeschrieben war und seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Um die BU-Rente zu bekommen, muss er zusätzlich den erforderlichen, meist 50prozentigen, Grad der Berufsunfähigkeit nachweisen. Wenn die Leistungsprüfung dann noch spezielle Gutachten benötigt, kann das viel Zeit in Anspruch nehmen – Zeit, in welcher der Betroffene häufig schon finanziell auf die Leistungen angewiesen ist. Leistungen aus der AU-Klausel können helfen, diese Zeit zu überbrücken – auch ohne Nachweis eines BU-Grades.

Außerdem werden laut einer BU-Leistungspraxis-Studie von Franke und Bornberg 48,5 Prozent der Leistungsanträge wegen Nicht-Erreichen des erforderlichen BU-Grads abgelehnt. Auch diese Betroffenen erhalten spätestens nach sechsmonatiger ununterbrochener Krankschreibung eine befristete Übergangsleistung – je nach Anbieter zwischen 18 und 36 Monaten, maximal jedoch bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit. Deshalb betrachte ich eine gute AU-Klausel als wertvolle Ergänzung.

Wie viele Versicherer bieten die AU-Klausel mittlerweile an? Und betrifft dies vor allem teurere, leistungsumfassende Tarife?

Oh – diese Frage ist schwierig zu beantworten, weil bekanntlich nicht alle Versicherer mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten. Da ist die Informationsbeschaffung manchmal schwierig. Aber meines Wissens bieten derzeit ca. 75 Prozent der BU-Versicherer mindestens einen Tarif mit AU-Klausel an. Das sind keinesfalls nur teure Tarife. Der Beitrag wird viel mehr von der Berufsgruppeneinstufung beim jeweiligen Versicherer bestimmt. Bei günstiger Einstufung wird da auch ein Tarif mit AU-Klausel sehr preiswert – bei ungünstiger Einstufung ein Tarif ohne AU-Klausel sehr teuer. Aber es gibt aktuell auch Komfort- und Premiumtarife ohne AU-Klausel.

Worauf gilt es mit Blick auf die AU-Klausel zu achten? Gleichen sich hier die Bedingungen oder haben manche Versicherer mögliche Fallstricke vereinbart?

Vorsichtig sollten Antragsteller sein, die bereits eine private Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen haben oder eine solche abschließen wollen. In den Bedingungen zu den privaten KTG-Versicherungen wird regelmäßig vereinbart, dass der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden darf.

Außerdem begrenzen private KTG-Versicherer die Höhe des Krankentagegelds (zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern) auf das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen. Dabei lassen sie offen, ob Leistungen aus der AU-Klausel einer BU-Versicherung auch als „sonstiges Krankentagegeld“ betrachtet werden.

Um diesbezügliche Klarheit zu schaffen, bräuchten verbraucherfreundliche KTG-Versicherer in ihren Bedingungen nur einen lapidaren Satz zu ergänzen: „Leistungen aus einer Arbeitsunfähigkeitsklausel einer Berufsunfähigkeitsversicherung gelten nicht als sonstiges Krankentagegeld.“. Und sie könnten sich dabei sogar einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, denn immer mehr Interessenten einer KTG-Versicherung haben schon vorher eine BU-Versicherung mit AU-Klausel als Schüler oder Student abgeschlossen.

Bezüglich AU-Klausel in den BU-Versicherungen fallen sofort die Unterschiede bei der Befristung der AU-Leistungen ins Auge. Sie reichen von maximal 18 Monaten bis zu maximal 36 Monaten. In den vergangenen Monaten haben mehrere Anbieter die Frist schon von 18 auf 24 Monate verlängert. Ich vermute, da werden noch mehrere Versicherer nachbessern.

Wichtig ist auch, welche Unterlagen für Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit eingereicht werden müssen. Nach meiner Ansicht sollte die Beantragung von Leistungen entsprechend der AU-Klausel möglichst einfach sein. Denn wenn ich ernsthaft krank bin, habe ich vielleicht weder Motivation noch Gelegenheit, umfangreiche und komplizierte Antragsformulare auszufüllen. Doch einige Versicherungsbedingungen sehen vor, dass Leistungen wegen Krankschreibung nur dann verlangt werden können, wenn zeitgleich Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden. Das macht die Beantragung unnötig kompliziert und erscheint mir wenig sinnvoll.

Und kann es passieren, dass die Versicherten später Leistungen wieder zurückzahlen müssen, wenn sie nicht dauerhaft berufsunfähig werden?

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Nein! Die Leistungen werden ja ausdrücklich wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht und stellen keine Vorauszahlung einer Berufsunfähigkeitsrente dar. Sollte sich jedoch bei einer späteren BU-Leistungsprüfung herausstellen, dass während der Zahlung der AU-Leistungen bereits eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorlag, werden die für diesen Zeitraum zu zahlenden BU-Renten mit den bereits erbrachten AU-Leistungen verrechnet. AU- und BU-Leistungen für den gleichen Zeitraum sind somit ausgeschlossen.

Haftungsrisiken für Vermittler

Versicherungsbote: Die schwierige Phase von der Erkrankung bis zur Anerkennung einer BU-Rente könnte für Versicherungsmakler Haftungsrisiken bergen. Was sollten die Vermittler aus Ihrer Sicht unbedingt im Beratungsgespräch ansprechen, wenn sie BU vermitteln?

Gerd Kemnitz: Jeder Vermittler sollte darüber aufklären, dass der in den BU-Bedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne einer Krankentagegeldversicherung übereinstimmt.

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Deshalb kann es passieren, dass ein KTG-Versicherer seine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit des Versicherten einstellt, der BU-Versicherer aber nicht bzw. noch nicht leistet, weil die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit im erforderlichen Grad noch nicht nachgewiesen ist. Der Abschluss einer KTG-Versicherung einerseits und einer BU-Versicherung andererseits garantieren leider noch keinen nahtlosen Übergang der jeweiligen Leistungen.

Erfüllt eine Krankentagegeld-Versicherung nicht eine ähnliche Funktion wie die AU-Klausel, wenn es um die Überbrückung von Zeiten bis zur Anerkennung der Berufsunfähigkeit geht? Und braucht man diesen Baustein dann überhaupt noch, wenn man Krankentagegeld bereits abgeschlossen hat?

Wenn sich der Versicherte einer KTG-Versicherung darauf verlassen könnte, dass er das Krankentagegeld bis zur Anerkennung einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit durch den BU-Versicherer erhält, könnte er vielleicht auf eine AU-Klausel verzichten. Die Praxis sieht jedoch anders aus. Der KTG-Versicherer ist aus wirtschaftlichen Gründen eher geneigt, schon beim Verdacht auf Berufsunfähigkeit seine Leistungen einzustellen. Dann ist es durchaus hilfreich, eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel zu haben.

Sie beobachten als spezialisierter Fachmakler die BU-Branche seit vielen Jahren und haben wiederholt die zunehmende Berufsgruppen-Differenzierung kritisiert. Sie führt dazu, dass gerade Risikoberufe schwer oder nur teuer eine Versicherung finden. Wie ist hier die Entwicklung? Schreitet sie eher voran oder beobachten Sie ein Gegensteuern der Versicherer?

Die sozial ungerechte Berufsgruppen-Differenzierung hat seit ein paar Jahren ein derartig hohes Niveau erreicht, dass eine noch weitere Differenzierung vermutlich auch für die Versicherer unwirtschaftlich wäre. Aber ein Gegensteuern kann ich nicht beobachten.

Ich stelle nur fest, dass die Branche zunehmend versucht, unbefriedigende Notlösungen wie Erwerbsunfähigkeits- oder gar Grundfähigkeitsversicherungen schönzureden, falls eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu teuer erscheint. Aber das ist wieder ein anderes Thema.

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Die Fragen stellte Mirko Wenig

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