Mehr als eine Million meldepflichtige Arbeits- und Wegeunfälle ereignen sich jedes Jahr laut Statistiken der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Dass der Schutz aber enge Grenzen hat, zeigt erneut ein aktuelles Urteil. So muss die Unfallkasse nicht zahlen, wenn sich ein Arbeitnehmer auf Dienstreise beim Duschen verletzt, so bestätigte das Thüringer Landessozialgericht in Erfurt (Urteil vom 20.12.2018, L 1 U 491/18).

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Schwere Knieverletzung beim morgendlichen Duschen

Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Projektentwickler die Berufsgenossenschaft verklagt. Der versicherte Arbeitnehmer war von seiner Firma auf Dienstreise geschickt worden, um an der Eröffnung eines von ihm betreuten Projektes teilzunehmen. Aufgrund des langen Weges reiste er bereits am Vortag an und verbrachte die Nacht im Hotel. Beim morgendlichen Duschen rutschte er beim Herausgehen auf der Dusche auf dem Fußboden aus und zog sich eine Fraktur des linken Knies zu.

Daraufhin wendete sich der Projektleiter an seine Berufsgenossenschaft und wollte das Malheur als Arbeitsunfall anerkannt haben. Diese aber lehnte ab, woraufhin der Mann klagte. Doch sowohl das Sozialgericht in der Vorinstanz als nun auch das Landessozialgericht schmetterten die Klage ab. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Kein sachlicher Zusammenhang mit versichertem Beruf

Der Grund: Bedingung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls sei es, dass die konkrete Verrichtung zum Unfallzeitpunkt im sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Arbeitsverhältnis stehe, so betonte das Gericht, in diesem Fall also dem Beruf als Projektleiter. „Es sind daher nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages, auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert“, heißt es in einem Pressetext des Landessozialgerichtes. „Typischerweise unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie zum Beispiel die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen“.

Auch bei Dienstreisen sei zu prüfen, ob die Verrichtung in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit - hier als Projektentwickler - stehe, heißt es weiter. „Nach diesen Grundsätzen steht das Duschen als Körperreinigung und höchstpersönliche Verrichtung grundsätzlich nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung“. Ein Arbeitsunfall liegt also nicht vor.

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Allein eine private Unfallversicherung hätte also für den Duschunfall geleistet. Sie zahlt in der Regel unabhängig davon, wann und wo sich der Unfall ereignet hat: auch in der Freizeit und bei privaten Verrichtungen.

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