Brachte die Klägerseite der Frau doch ein Argument in die Urteilsfindung ein aus einem der Gutachten, wonach die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass doch die psychologische Beeinträchtigung durch den Sturz verursacht wurde. Denn nach Stand der wissenschaftlichen Diskussion führen derartige Stürze in zehn bis fünfzehn Prozent der Fälle zu einem sogenannten „persistierenden postkontusionellen Syndrom mit unspezifischem Beschwerdekomplex“ und damit just auch zu einer jener möglichen Störungen, unter denen die Klägerin leidet. Dass die Beschwerden also vom Sturz herrühren, ist demnach keineswegs ausgeschlossen.

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Jedoch: Dieses Argument trägt nicht zur Genüge für einen Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung. Denn laut Gericht gilt: Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung entsteht nur, falls die Ursächlichkeit des Unfalls bei mehreren Möglichkeiten die wahrscheinlichere ist. Dass überhaupt eine Wahrscheinlichkeit besteht, der Folgeschaden könnte durch einen Erstschaden ausgelöst sein, reicht hingegen nicht. Ein der Frau obliegender Beweis jedoch für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zwischen Unfall und folgendem Schaden ist nicht gelungen, so dass ihre Berufung letztendlich erfolglos war.

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