5. Die Sorgerechtsverfügung

Dem können Eltern mittels einer Sorgerechtsverfügung vorbeugen und die Vormundschaft vorsorglich der Person zuweisen, die sie dafür am passendsten halten. Ein Gericht darf dann nur in Ausnahmefällen und nur aus Gründen für das Wohlergehen des Kindes von der Verfügung abweichen.

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Entsprechend ist es wichtig, auch nur einen solchen Vormund zu benennen, der auch allgemein als geeignet gilt. Auf hochbetagte und gebrechliche Großeltern trifft dies meist nicht zu. Auch sollte der Vormund bereits vor dem Aufsetzen der Verfügung mit dieser einverstanden sein und möglichst eine persönliche Beziehung zum Kind hegen. Ebenso ist die Benennung einer weiteren Ersatzperson ratsam.

Generell kann die Vormundschaft sowohl auf eine Person als auch auf mehrere übertragen werden. Diese Aufteilung ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn sich ein Vormund mehr um die Aufnahme des Kindes kümmert, der andere hingegen mehr um die finanzielle Abwicklung des Erbes.

Formal werden an die Sorgerechtsverfügung strenge Vorgaben gestellt. Sie muss: handschriftlich verfasst sein, Vor- und Nachname des Verfassers, den Namen des Kindes und dessen Geburtsdatum sowie Ort, Datum und Unterschrift enthalten. Wird das Dokument bereits für ein ungeborenes Kind erstellt, genügt anstelle des Namens der Hinweis „des Kindes/meiner Kinder“.

6. Das Testament

Ebenso wie die Sorgerechtsverfügung ist auch das Testament eine schriftliche Willenserklärung. Als solche dient es dazu, den Nachlass selbst zu regeln. Liegt hingegen kein Testament vor, wird auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge bestimmt, wer wie als Erbe berücksichtigt wird.

Entsprechend sollte vor dem Aufsetzen eines Testaments zunächst geklärt werden, wer vom Gesetzgeber ursprünglich als Erbe vorgesehen ist. Je nachdem, ob dem zugestimmt wird, wird die Erbfolge entsprechend belassen oder geändert. Mit Hilfe des Testaments können Personen dann unter Umständen enterbt oder zuvor nicht benannte Personen hinzugefügt sowie ein Testamentsvollstrecker benannt werden. Grundsätzlich ist jeder, der etwas zu vererben hat, berechtigt, ein Testament aufzusetzen. Allgemein gibt es dabei zwei Arten: das eigenhändig verfasste und das notarielle Testament. Während Erstgenanntes zwingend in handschriftlicher Form vorliegen muss, kann Letzteres auch vom Notar verzeichnet werden. Das notarielle Testament ist kostenpflichtig.

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Hinsichtlich der Form ist beiden Fällen eine volle Unterschrift mit Vor- und Nachnamen notwendig. Bei einem mehrseitigen Dokument muss die Signatur auf jeder Seite gesetzt werden. Auch eine klare Bezeichnung mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ ist erforderlich sowie Ort und Datum bei der Testamentserstellung.

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