Das ergeben beispielhaft Berechnungen für jene, die 40 Beitragsjahre aufweisen: In dieser Gruppe ist noch immer auf Grundsicherung im Alter angewiesen, wer weniger als durchschnittlich 0,38 Entgeltpunkte pro Jahr erworben hat. Auch diese Menschen müssen also Grundsicherung im Alter beantragen. Und doch haben jene mit 40 Beitragsjahren, die trotz neuer Leistung wie eh und je zum Sozialamt müssen, einen Vorteil: Sie profitieren noch wesentlich von dem Freibetrag in Höhe von 106,00 Euro. Wer aber mit 40 Beitragsjahren über der Grenze von 0,38 Entgeltpunkten liegt, hat kaum noch einen Vorteil. Im Gegenteil ergeben Berechnungen für diesen Personenkreis: Ein zusätzlicher Euro Rentenanspruch führt zur Kürzung der Alterseinkünfte um mehr als einen Euro. Anders ausgedrückt: Beim Vorschlag des Bundesarbeitsministers sinkt in bestimmten Fällen der effektive Rentenanspruch sogar mit den erworbenen Entgeltpunkten – zumindest für einige Fälle wirkt sich ein „Mehr“ zum Nachteil aus.

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Respekt-Rente: Geschenk für Nicht-Bedürftige

Zwei Dinge also müssen aus Sicht der Studie kritisiert werden: Zum einen verfehlt die neue "Respekt-Rente" zumindest in bestimmten Konstellationen das Ziel, den Erwerb zusätzlicher Entgeltpunkte zu belohnen. Das trifft zum Beispiel für alle zu, die im Schnitt knapp über die Grenze von 0,8 Entgeltpunkten rutschen. Hier wird eher das Vermeiden von Entgeltpunkten zum Beziehen der neuen Leistung zur Option. Zum anderen aber profitieren gerade jene, die am meisten profitieren sollen, nur durch einen Freibetrag für die Bezieher von ergänzenden Grundsicherungsleistungen. Damit aber bleibt dieser Personengruppe der Gang zum Sozialamt nicht erspart. In der Summe verfehlt die "Respekt-Rente" einige der wichtigsten Ziele, mit denen die hohen Kosten (in den Worten des Arbeitsministers ein „mittlerer einstelliger Milliardenbetrag“) gerechtfertigt werden sollen.

Wem aber nutzt nun die geplante „Respekt-Rente“ am meisten? Hier kommt der geplante Verzicht auf eine Bedürftigkeitsprüfung ins Spiel. Soll doch die Grundrente auch dann gewährt werden, wenn eine Absicherung des Rentenempfängers durch den jeweiligen Ehepartner, durch Ansprüche aus einer Hinterbliebenenrente oder durch vorhandenes Vermögen besteht. Heil äußerte dazu: „Ich fände es respektlos, wenn wir diese Menschen nach einem Arbeitsleben zwingen würden, beim Amt ihre Vermögensverhältnisse darzulegen“. Diesen Menschen, die gar nicht auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, bleibt dann wirklich das Offenlegen der Vermögensverhältnisse erspart. Stattdessen profitieren sie wirklich vom "Plus", das auf bisherige Leistung oben drauf kommt.

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