“Gonetto - Versicherungen ohne Provisionen“, so verspricht die Webseite des gleichnamigen Start-ups aus Bensheim in Hessen. Als Versicherungsmakler registriert, möchte der Finanzdienstleister gern die Provision für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen zu 100 Prozent an die Verbraucher ausschütten. Stattdessen sollen sie pro Jahr und Vertrag ein Honorar von zwölf Euro bezahlen.

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Dieses Vergütungsmodell aber ist und bleibt in Deutschland verboten. Das hat nun das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit einem Beschluss vom 28. September bestätigt (Aktenzeichen 7 L 3307/18.F). Die Richter schmetterten einen Eilantrag von Gonetto ab, mit dem sich der Anbieter gegen ein Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wehren wollte. Auf das Urteil macht am Montag das Versicherungsjournal aufmerksam.

Versicherern droht bei Zusammenarbeit mit Gonetto Ordnungsgeld

Konkret wollte sich Gonetto vor dem Gericht gegen ein Rundschreiben der BaFin wehren, das die Versicherungsaufsicht im Juli verschickt hatte. Darin drohte sie allen Versicherern ein hohes Ordnungsgeld als Strafe an, wenn sie mit dem Makler kooperieren.

Eine „Zusammenarbeit eines Erst-Versicherungs-Unternehmens mit einem Versicherungsmakler wie beispielsweise der Gonetto GmbH“ bedeute demnach „einen Verstoß gegen das Verbot von Sondervergütungen“, zitiert die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ aus dem Schreiben der BaFin an die Gesellschaften. Die Aufsichtsbehörde argumentiert, dass Gonetto das Provisionsabgabeverbot nach § 48b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) verletzen würde.

Das aber wollte Gonetto nicht auf sich sitzen lassen. Der Makler legte dem Gericht einen Eilantrag vor, um das Vorgehen der BaFin zu unterbinden. Die Begründung: Einige Versicherungen hätten nach Erhalt des Schreibens bereits die Zusammenarbeit mit dem Start-up beendet, so dass nun Verluste sowie die Insolvenz drohen. Dabei würde man sich sehr wohl an geltende Vorschriften halten.

Laut Pressestelle des Verwaltungsgerichtes Frankfurt argumentiert Gonetto, das eigene Geschäftsmodell sei durch eine Ausnahmeregelung zur Provisionsabgabe gedeckt. Demnach dürfen Provisionen weitergegeben werden, sofern der Kunde von einer dauerhaften Leistungserhöhung oder von niedrigeren Prämien durch den Versicherer profitiert. Schließlich spare der Kunde, wenn er ein Honorar zahle und die Provision erhalte. Auch habe er eine höhere Kostentransparenz.

Richter: Voraussichtlicher Verstoß gegen Provisionsabgabe

Die Richter aber lehnten den Eilantrag von Gonetto ab, berichtet das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Pressetext. Die BaFin darf weiter vor einer Zusammenarbeit mit dem Makler warnen und Ordnungsstrafen androhen. So sei der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bereits unzulässig, weil der Makler sehr wohl um die Konsequenzen seines Handelns gewusst habe.

“Der Antragstellerin sei bereits seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit bekannt gewesen, dass die Antragsgegnerin ihre Zusammenarbeit mit Versicherungen für rechtswidrig halte. In Kenntnis des Risikos habe sie das streitgegenständliche Geschäftsmodell jedoch fortgesetzt und keine Anpassung vorgenommen“, so führt das Verwaltungsgericht als Begründung aus, weshalb sie den Antrag von Gonetto abgelehnt hat.

Es fehlt dauerhafte Prämienreduzierung im Versicherungsvertrag

Auch inhaltlich sei das Rundschreiben der BaFin nicht zu beanstanden, da der Makler wahrscheinlich tatsächlich gegen das Verbot zur Provisionsabgabe verstoße. So erfülle der Anbieter auch nicht die Bedingungen, damit die erlaubte Ausnahmeregelung erfüllt sei. Es fehle "eine dauerhafte Prämienreduzierung, die im Versicherungsvertrag geregelt und durch den Versicherer selbst gewährt werde", so heißt es im Pressetext des Verwaltungsgerichtes. Eine enge Auslegung des Abgabeverbotes durch die BaFin sei notwendig, um "Fehlanreize für den Verbraucher" durch „kurzfristige finanzielle Vorteile“ zu unterbinden.

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Aber Gonetto gibt sich noch nicht geschlagen. Geschäftsführer Dieter Lendle berichtet dem "Versicherungsjournal", dass der Anbieter weitere rechtliche Schritte prüfe. „Es verschlägt uns den Atem: Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main […] steigt auf die Argumente der Bafin voll ein. Jetzt müssen wir über eine Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof oder ein zivilrechtliches Verfahren nachdenken“, wird Lendle zitiert.

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