In Russland gehört der Einsatz von sogenannten Dashcams zum Alltag. Mittlerweile gibt es tausende von Unfällen, die gefilmt wurden und anschließend auf Video-Portalen wie Youtube die Runde machten. In Deutschland ist die Technik dagegen sehr umstritten. Zwar werden die kleinen Kameras an der Windschutzscheibe immer beliebter. Das zeigt beispielsweise eine Umfrage des IT-Branchenverbands Bitkom. Demnach würden bereits acht Prozent der Autofahrer eine Dashcam nutzen. Weitere 13 Prozent der Befragten plane einen künftigen Einsatz.

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Jedoch fehlte bisher eine klare rechtliche Regelung. Die Kameras seien zwar nicht verboten. Aber erlaubt sei rein theoretisch nur, die Kamera unmittelbar vor oder während einer Gefahrensituation einzuschalten. Dabei könnten die Geräte genutzt werden, um im Falle eines Unfalls schneller klären zu können, wer die Schuld trägt. Auch für die Versicherungswirtschaft liegen die Vorteile auf der Hand. Schließlich liefern die Auto-Minikameras leicht auszuwertende Informationen und könnten zahlreiche Gutachten überflüssig machen. Das würde zum einen Kosten einsparen. Zum anderen könnte so die Schadenregulierung deutlich beschleunigt werden.

OLG Nürnberg hatte bereits den Einsatz erlaubt

Doch wer für den breiten Einsatz von Dashcams wirbt, der stößt in Deutschland auf harten Widerstand von Datenschützern. Nicht ohne Grund, erlauben die kleinen Kameras doch hochwertige Aufnahmen – Bildmaterial, das auch den Weg in die sozialen Netze finden könnte.

Bereits im September 2017 hatte das Oberlandesgericht Nürnberg die Nutzung von Dashcam-Videos für gewöhnliche Verkehrsunfälle erlaubt. Im betroffenen Fall fuhr ein Lkw auf der A5 von hinten in einen Pkw. Während der Pkw-Fahrer dem Brummifahrer das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit und einen zu geringen Sicherheitsabstand vorwirft, hatte der Lkw-Fahrer eine andere Version des Unfallhergangs parat. Der Berufskraftfahrer wollte an dieser Stelle die Dashcam ins Spiel kommen. Immerhin könne er mit der Aufnahme seine Unschuld beweisen. Da der Pkw-Fahrer dadurch seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah, ging der Fall vor Gericht. Doch das OLG sah keine Verletzungen der Intim- oder Privatsphäre des Pkw-Fahrers oder anderer Autofahrer. Schließlich richteten sich die Aufnahmen nämlich nicht gegen einzelne Personen und die Fahrer von unbeteiligten Pkw waren auch nicht zu erkennen.

BGH entscheidet pro Dashcam

Nun musste der Bundesgerichtshof einen ähnlichen Fall prüfen. Ein Autofahrer aus Sachsen-Anhalt wollte mit den Aufnahmen seiner Dashcam seine Unschuld beweisen. Da weder das Amts- noch das Landgericht die Video-Aufnahmen zugelassen hatten, zog der Mann vor den Bundesgerichtshof. Die Vorinstanzen hatten in den Aufnahmen Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gesehen. Der BGH kassierte nun das Urteil. Der Richterspruch war von vielen Seiten mit Spannung erwartet worden. Denn bisher fehlte eine klare rechtliche Regelung.

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Die Richter in Karlsruhe erlaubten grundsätzlich die Aufnahmen von Auto-Minikameras als Beweismittel vor Gericht. Diese dürften damit bei rechtlichen Auseinandersetzungen zu Unfällen genutzt werden. Zwar verstießen die Aufnahmen gegen das Datenschutzrecht. Da Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssten, sei dieser Aspekt jedoch nachrangig. Eine dauerhafte Nutzung der Kamera sei aber nicht gewollt. Damit bleibt das permanente Aufzeichnen nach wie vor unzulässig. Gleichwohl könnten die Videos dennoch in Zivilprozessen genutzt werden. Insgesamt müsse stets der Einzelfall betrachtet werden.

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