Bisher war der Einsatz von sogenannte Dashcams umstritten. Für die kleinen Videokameras, die hinter der Windschutzscheibe platziert werden, fehlte eine klare rechtliche Regelung. Die Kameras seien zwar nicht verboten. Aber erlaubt sei nur, die Kamera unmittelbar vor oder während einer Gefahrensituation einzuschalten. „Das ist völlig unrealistisch“, kritisierte Uwe Cremerius, Leiter der Kommission Kraftfahrt Schaden im GDV. „In einer Gefahrensituation versuchen die Fahrer, den Unfall zu verhindern und werden kaum daran denken, die Dashcam einzuschalten.“. Dabei könnten die Geräte genutzt werden, um im Falle eines Unfalls schneller klären zu können, wer die Schuld trägt.

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“Dashcams könnten diverse Gutachten überflüssig machen“

Die Vorteile für die Versicherungswirtschaft liegen auf der Hand. „Dashcams liefern objektive und leicht auszuwertende Informationen und könnten diverse unfallanalytische Gutachten überflüssig machen“, sagt Uwe Cremerius, Leiter der Kommission Kraftfahrt Schaden im GDV. Jedes Gutachten, das wegfällt, bedeutet in einem hart umkämpften Markt eine Kostenersparnis. Und auch für den Kunden soll es einen Vorteil geben: Die Schadenregulierung würde sich deutlich beschleunigen.

Doch wer für den breiten Einsatz von Dashcams wirbt, der stößt in Deutschland auf harten Widerstand von Datenschützern. Nicht ohne Grund, erlauben die kleinen Kameras doch hochwertige Aufnahmen – Bildmaterial, das auch den Weg in die sozialen Netze finden kann.

Nun hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Aufzeichnungen von Dashcams auch für gewöhnliche Verkehrsunfälle ausgewertet werden (Az. 13 U 851/17). Bisher war solches Bildmaterial nur in strafrechtlichen Prozessen verwendet worden und nicht in zivilrechtlichen wie einem Autounfall. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline hin.

Im betroffenen Fall fuhr ein Lkw auf der A5 von hinten in einen Pkw. Während der Pkw-Fahrer behauptet hatte, dass der Brummifahrer mit überhöhter Geschwindigkeit und zu geringem Sicherheitsabstand gefahren sei. Als er verkehrsbedingt habe bremsen müssen, sei es so zu dem Unfall gekommen. Der Lkw-Fahrer hatte eine andere Version des Unfallhergangs parat. So sei der Unfallgegner unvermittelt von der linken Spur auf die rechte hinübergezogen und hätte ohne erkennbaren Grund gebremst. Der Unfall sei so nicht zu vermeiden gewesen, bekräftigte der LKW-Fahrer.

An dieser Stelle sollte nun die Dashcam ins Spiel kommen. Denn der Berufskraftfahrer hatte diese auf dem Armaturenbrett seines Fahrzeugs befestigt und könne mit der Aufnahme seine Unschuldbeweisen. Da der Pkw-Fahrer dadurch seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah, ging der Fall vor Gericht.

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Das Oberlandesgericht Nürnberg war allerdings anderer Meinung und bestätigte damit auch die Entscheidung der Vorinstanz. So ergeben sich keine Verletzungen der Intim- oder Privatsphäre des Pkw-Fahrers oder anderer Autofahrer. Schließlich richteten sich die Aufnahmen nämlich nicht gegen einzelne Personen und die Fahrer von unbeteiligten Pkw waren auch nicht zu erkennen. Damit würde für eine Dashcam auch nicht die Regelungen wie für eine normale Videoüberwachung gelten, so das Gericht. Zudem gehe es beim Einsatz des Videomaterials nur um die Verwertung von relevanten Szenen zum Unfallhergang und nicht um deren Beurteilung. Die Aufnahmen stützten letztendlich die Version des Lkw-Fahrers.