Selbst wenn eine zu beratende Person über einschlägige Kenntnisse verfügt wie in diesem Fall die Maklerin, müsse sie darauf vertrauen können, dass der von ihr beauftragte Berater die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig sei, so führten die Richter weiter aus. "Der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegenüber dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe", heißt es weiter im Urteilstext.

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In zwei Fällen ist aber ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers denkbar, argumentierte der Bundesgerichtshof. Zum einen, "wenn der Mandant Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet oder den Berater nicht über eine fundierte abweichende Auskunft unterrichtet, die er von einer sachkundigen Person erhalten hat".

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