In diesem Jahr wird die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD auch in Deutschland umgesetzt: Das dazugehörige Gesetz regelt ab dem 23. Februar, was im Versicherungsvertrieb erlaubt sein wird und was nicht. Dazu hat sich nun Matthias Beenken geäußert, Professor für Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Dortmund und Spezialist für den Vertrieb. Sein Interview mit dem Fachportal Cash Online lässt sich indirekt so interpretieren, auch die Chancen des Gesetzes für Vermittler zu sehen.

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„Zunächst sehe ich die IDD-Umsetzung nicht als regulatorischen Einschnitt, eher als konkretere Leitplanken auf dem Weg in eine Richtung, die schon die Vermittlerrichtlinie gewiesen hatte“, sagt Beenken in dem Interview. So sei zum Beispiel das Fortbildungsgebot für Vermittler und ihre Mitarbeiter keineswegs neu, auch die alte Vertriebsrichtlinie habe hier Kenntnisse eingefordert: nur eben keine konkrete Stundenzahl vorgegeben, in diesem Fall 15 Stunden pro Jahr. Seriös arbeitende Vermittler kämen ohnehin auf mehr Stunden Weiterbildung, gibt Beenken zu bedenken – und geißelt damit die neuen Anforderungen als zu niedrig.

Auch das scheinbar neue Paradigma, „dem Handeln das bestmögliche Interesse des Kunden zugrunde zu legen“, sei zumindest für Makler nicht überraschend, sondern hoffentlich gelebte Praxis, argumentiert Beenken weiter – und verweist auf das Sachverwalterurteil von 1985. „Seriös arbeitende Vertreter und Makler haben sich hoffentlich bisher schon nicht von Geschäftsplanzielen, Incentives und besonders hohen Provisionen beeinflussen lassen, gegen das Kundeninteresse zu handeln“, schlussfolgert der Wissenschaftler.

Neue Pflichten u.a. durch Geeignetheitsprüfung

Neuerungen durch das IDD-Umsetzungsgesetz sieht Beenken zum Beispiel bei der Geeignetheitsprüfung und laufenden Prüfung von Versicherungsanlageprodukten. Diese bedeuten neue Informations- und Beratungspflichten für die Vermittler, wenn sie Policen vermitteln, die sowohl einen Versicherungs- als auch Anlagebaustein enthalten.

So muss der Vermittler unter anderem zunächst klären, ob das Produkt für den Kunden und dessen Anlageziele überhaupt geeignet ist – ob er etwa über genug Kenntnisse verfügt, um das Risiko der Anlage beurteilen zu können, wie seine finanziellen Verhältnisse sind und so weiter.

Auch muss der Kunde mindestens einmal im Jahr aufgeklärt werden, zum Beispiel ob das Produkt noch für ihn geeignet ist und wie sich die Risiken und Kosten der Anlage entwickelt haben. Hierfür werden unter anderem die Paragrafen 7b und 7c des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) relevant sein.

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Doch auch diese Beratungspflichten sieht Beenken positiv. „Das stärkt übrigens den sinnvollen Gedanken, dass ein Kunde nicht nur beim Vertragsabschluss gut beraten werden sollte, sondern anschließend eine aktive Betreuung erwarten darf“. Weitere Einschätzungen des Experten können dem Interview bei Cash Online entnommen werden.

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